Serie: Schadensfall des Monats Dezember 2020 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Doppelbelastung“
Geht es um die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, so haben Schäden aus dem Bereich der Darlehensvermittlung bis vor einigen Jahren noch ein Nischendasein gefristet, verglichen etwa mit der Schadensfrequenz aus dem Bereich der Finanzanlagevermittlung. Mittlerweile kommt es aber mit einiger Regelmäßigkeit auch zu Fällen aus diesem Bereich. Fehlerhaft berechnete Fristen bilden dabei die wohl häufigste Ursache.
A. Der Haftungsfall
Kundin N benötigte im Jahr 2007 eine Immobilienfinanzierung. Auf Vermittlung der Kreditvermittlerin K kam seinerzeit ein Darlehensvertrag mit der D-Bank zustande. Dieser Vertrag sollte durch Ausübung des Sonderkündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach zehn Jahren zugunsten eines Vertrages mit geringerer Zinsbelastung abgelöst werden. Hierzu gab es im April 2016 erste Beratungsgespräche zwischen N und K, ehe K schließlich im Juli 2016 ein Angebot der I-Bank zur Folgefinanzierung vorlegte. Die Ablösung des Darlehens sollte nach dem von K eingeholten Angebot zum 30.06.2017 erfolgen. N nahm das Angebot an. Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens war allerdings eine Valutenbescheinigung der abzulösenden Bank. Diese wurde der I-Bank erst im November 2016 vorgelegt, wobei unklar blieb, ob dies daran lag, dass die I-Bank diese erst spät angefordert hatte oder ob die D-Bank dem Ersuchen verzögert nachgekommen war. Jedenfalls war aus der Bescheinigung ersichtlich, dass die D-Bank einer Ablösung erst zum 31.12.2018 zustimmte, anstatt zum 30.06.2017. K verhandelte hierzu noch mit der I-Bank, diese beharrte aber auf dem mit N geschlossenen Vertrag und forderte Bereitstellungszinsen ab dem 01.07.2017. Ein Widerruf des Vertrages mit der I-Bank war auch nicht mehr möglich. N forderte daraufhin von K Schadensersatz in Höhe von knapp 8.000 EUR und begründete dies mit der fortwährenden, erhöhten Zinsbelastung aus dem abzulösenden Darlehensvertrag einerseits und den Bereitstellungszinsen aus dem ablösenden Vertrag andererseits. Da es sich um eine wichtige Kundin handelte, beglich K die Forderungen, meldete den Fall anschließend Ihrem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer und bat um Erstattung des verauslagten Betrages.
B. Deckungsebene
In der Schadensmeldung begründete K Ihr Begehren damit, dass sie es versäumt hätte, die frühzeitige Übersendung der Valutenbescheinigung an die I-Bank nachzuhalten und dadurch den Schaden der N verursacht hätte. Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer bewertete den Fall jedoch anders und sah zunächst keine Veranlassung, eine Zahlung zu veranlassen. K sei beauftragt worden, einen Darlehensvertrag zu vermitteln. Dieser Verantwortung sei K gerecht geworden. Die Valutenbescheinigung bei der D-Bank anzufordern sei, auch nach deren eigenem Vertragswerk, Sache der I-Bank gewesen. Wenn die Banken sich zu spät gekümmert hätten, seien primär diese in der Haftung, zumal, da von Anfang an klar gewesen sei, dass die Valutenbescheinigung nicht an die K versendet werden würde. Insofern sei N gehalten gewesen, sich an die Banken zu halten. Als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer hätte man in diesem Fall die Forderungsabwehr betrieben, wenn K durch ihr Anerkenntnis nicht bereits Tatsachen geschaffen hätte. An ein unberechtigtes Anerkenntnis sei man nicht gebunden.