Serie: Schadensfall des Monats Juli 2020 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Un(ter)versichert“
B. Deckungsebene
Auf Deckungsebene ging es zunächst weniger um konkrete Versicherungsleistungen, sondern primär darum, den Verstoßzeitpunkt zu bestimmen, da die M bis zum 22.05.2014 über Versicherer A und danach über Versicherer C vermögensschaden-haftpflichtversichert war.
Versicherer C argumentierte, M hätte bereits in 2012 versäumt, das beschädigte Gebäude zu versichern. Dieser Verstoß sei maßgeblich, auch wenn in den Folgejahren noch mehrfach die Möglichkeit bestanden hätte, den Fehler zu korrigieren. Man empfahl die Meldung an den Vorversicherer.
Versicherer A bewertete den Sachverhalt abweichend. Zwar räumte man ein, dass es unstreitig bereits während der Laufzeit des mit der M abgeschlossenen Versicherungsvertrages eine Pflichtverletzung gegeben hätte. Maßgeblich seien jedoch die Fehler des Mitarbeiters der M Anfang 2016 geworden. Insofern sehe man den Nachversicherer in der Verantwortung.
Beide Rechtsauffassungen schienen erst einmal vertretbar. Grundsätzlich ist es durchaus so, dass das erste Fehlverhalten maßgeblich ist, welches in gerader Linie zum Schaden führt. Wird dieser erste Pflichtverstoß zu einem späteren Zeitpunkt – trotz Prüfungsanlass – nicht bemerkt, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden hätte, ist nur von einem unselbständigen Verstoß auszugehen. Anders ist dies aber, wenn ein einmal begangener Fehler nicht nur fortgeführt wird, sondern nach erneuter Prüfung wiederholt wird. So lag der Fall hier. Das ergab sich aus der zwischen M und der B-GmbH gewechselten Korrespondenz bzw. den angefertigten Beratungsdokumentationen. 2012 war eine Mitteilung zum neu errichteten Gebäude unberücksichtigt geblieben. Ende 2015 bzw. Anfang 2016 hatten sich beide Parteien des Versicherungsmaklervertrages im Vorfeld des Ortstermins ausdrücklich darauf verständigt, dass alle bestehenden Versicherungsverträge von Grund auf überprüft und gegebenenfalls neu geordnet werden sollten. Die Situation war somit vergleichbar mit einer Erstberatung. Es konnte keine Rede mehr davon sein, dass ein bestehender Fehler nicht behoben wurde. Stattdessen wurde eine neue Kausalkette in Gang gesetzt.
C. Ergebnis
Schlussendlich konnten wir Versicherer C mit den vorbeschriebenen Argumenten davon überzeugen, in die Regulierung des Vermögensschadens einzutreten. Dadurch konnte noch rechtzeitig eine drohende Haftungsklage abgewendet werden, die die Kundenverbindung zwischen M und der B-GmbH wahrscheinlich endgültig zerstört hätte.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de