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Serie: Schadensfall des Monats Januar 2020 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Aus drei mach fünf“

31.01.2020

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

B     Deckungsebene

Nach erster Prüfung teilte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer mit, dass man hier primär M2 bzw. dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer in der Verantwortung sehe, weil schadensursächlich dessen fehlerhafte Angebotsübersicht geworden sei. Dementsprechend tendiere man dazu, M1 Abwehrschutz zu gewähren. Das war nun allerdings nicht im Sinne von M1, der sich gegenüber seinem Kunden in der Verantwortung sah und auch um den Fortbestand der Kundenverbindung fürchtete.

Tatsächlich begegnete die erste Entscheidung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers rechtlichen Bedenken. Denn - so ergab es sich zumindest aus den Antragsunterlagen, Beratungsdokumentationen aber auch der Schilderung von M1 - gegenüber K war M2 überhaupt nicht in Erscheinung getreten. Selbst die von M2 erstellte Übersicht wies nicht auf diesen als Verfasser hin. Insofern konnte man unseres Erachtens K kaum darauf verweisen, einen Makler in Anspruch zu nehmen, zu dem zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsverhältnis bestanden hatte.

Dem hielt man dann seitens der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entgegen, dass K sich aber zumindest ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Auch dies schien uns aber nicht sachgerecht zu sein, da sich K nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich darauf verlassen durfte, dass seine Versicherungsangelegenheiten von M1 besorgt würden und er nicht mit einer Pflichtverletzung rechnen musste. Natürlich hätte auch K nach Erhalt der Rechtsschutz-Police die längere Wartezeit auffallen können, letztlich wich diese aber nur in einem einzigen Wort - „fünf“ statt „drei“ - von der Übersicht bzw. der darauf beruhenden Beratung des M1 ab und rechtfertigte kaum die Annahme eines 50%igen Mitverschuldens gegenüber einem Versicherungsunkundigen, noch dazu bei einem komplexen Versicherungsprodukt wie der Rechtsschutzversicherung.

Schlussendich regulierte die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hier einen Betrag von rund 8.000 EUR, übernahm also diejenigen Kosten, die eigentlich die Rechtsschutzversicherung von K hätte tragen sollen. Zugleich kündigte man - durchaus nachvollziehbar - an, den M2 bei ungünstigem Prozessausgang für K in Regress zu nehmen. Derartige Fälle sind sicherlich nicht unbedingt an der Tagesordnung, kommen aber durchaus vor. So sind uns auch Konstellationen bekannt, in denen Makler für Verstöße haftbar gemacht wurden, die eigentlich auf Fehlern in den Vergleichsrechnern und Programmen von Maklerpools und anderen Dienstleistern beruhten. Scheitert dann eine kundenorientierte Lösung, wie hier am Veto des Rechtsschutzversicherers oder weil sich die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Dienstleisters querstellt, macht das die Abwicklung für den Makler nicht unbedingt einfacher.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

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