Serie: Schadensfall des Monats Dezember 2019 …

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Serie: Schadensfall des Monats Dezember 2019 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Alle Jahre wieder…“

19.12.2019

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

M kontaktierte nach Erhalt des Ablehnungsschreibens seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Hans John Versicherungsmakler GmbH und wandte ein, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass auch Streitverkündungen anzuzeigen seien. Die obige Klausel, die auch sein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer im Ablehnungsschreiben zitiert hatte, hätte er nicht gekannt und die Meldeobliegenheit deshalb nicht vorsätzlich verletzt. Nun kann man dem Vorwurf einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zwar entgegenhalten, dass kaum jemand bewusst und willentlich seinen Versicherungsschutz gefährden wird (Lücke in Prölss/Martin, § 104 Rn. 7), aber im vorliegenden Fall ging dieser Einwand nicht weit genug bzw. am eigentlichen Problem vorbei. Denn die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hatte die Ablehnung keineswegs nur mit einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung begründet. Vielmehr hatte man auch eingewandt, man hätte bei rechtzeitiger Information dafür Sorge getragen, dass der VN dem Streit beigetreten wäre und die Einrede der Verjährung geltend gemacht hätte. In dieser Hinsicht konnten wir letztlich gegenüber dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer noch erfolgreich argumentieren, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Streitverkündung noch keine Verjährung gegeben war.

Schwerwiegender war ein weiterer Ablehnungsgrund: Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer wies nämlich auch darauf hin, dass sich aus den Entscheidungsgründen des zweitinstanzlichen Urteils ergab, dass Makler M Risiken des vermittelten Produktes verharmlost und eine Produktbewertung ohne fundierte Grundlage abgegeben hatte. Hieraus schloss man auf eine wissentliche Pflichtverletzung. Makler M wies diesen Vorwurf zurück. Bei der Beratung sei nicht von den Produkt- und Antragsunterlagen abgewichen worden. Für diesen Einwand war es jedoch leider zu spät. Derartiger Vortrag hätte nach einem Streitbeitritt vorgebracht werden müssen. Dass Risiken verharmlost worden waren, ließ sich somit nicht mehr in Abrede stellen. Uns blieb nur noch, zu argumentieren, dass die Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht zwingend den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung zulassen würden - eine ungünstige Ausgangssituation die vermeidbar gewesen wäre.

Im Ergebnis beteiligte sich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer schlussendlich doch noch an einem Vergleich mit der L-Versicherung. Auf ein derartiges Entgegenkommen sollte man sich aber selbstverständlich nicht verlassen. Wir können  deshalb nur dringend empfehlen, dass sich Vermittler im Zweifel unmittelbar mit Ihrem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer oder dem sie betreuenden Makler in Verbindung setzen, wenn ihnen Forderungsschreiben, Streitverkündungen, Klagen, Güteanträge, Mahnbescheide o.ä. zugehen, um zu klären, welche weiteren Schritte nötigenfalls eingeleitet werden müssen

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht
Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

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