Serie: Schadensfall des Monats November 2019 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist... notwendig?“
Zwar gibt es durchaus höchst- und obergerichtliche Entscheidungen, in denen ein Mitverschulden eines durch einen Makler betreuten VN angenommen wurde – so hatte etwa der BGH bereits im sogenannten Sachwalterurteil (Urteil vom 22.05.1985 – IV a ZR 190/83) festgestellt, eine völlige Entlastung des Maklers scheide aus, eine Mithaftung der VN käme aber in Betracht –, zugleich wird bei Ansehung der Rechtsprechung aber auch deutlich, dass diesbezüglich Zurückhaltung geboten ist. So wurde im Sachwalterurteil hinsichtlich einer etwaigen Mithaftung ausdrücklich auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestellt. Zudem entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BGH, dass dem zu Beratenden nicht vorgehalten werden kann, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können. Selbst wenn eine zu beratende Person über einschlägige Kenntnisse verfügt, muss sie darauf vertrauen können, dass der von ihr beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (BGH, Urteil vom 30.11.2017 – I ZR 143/16).
Die manchmal allzu pauschale Annahme eines Mitverschuldens durch Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung sehr zweifelhaft und mutet zuweilen wie eine Analogie zur Betriebsgefahr aus dem Straßenverkehrsrecht an. Auch im hier vorliegenden Fall drängten sich Kritikpunkte auf: Zwar hatte K unstrittig den Antrag selbst unterschrieben, aber zuvor hatte er M ja explizit darauf hingewiesen, er wolle auch das Kasko-Risiko versichern. Wenn M zusicherte – fälschlicherweise darauf vertrauend, er habe den Antrag dahingehend korrekt vorbereitet – auch das Kasko-Risiko wäre abgesichert, dann kann man sich durchaus fragen, ob überhaupt Raum für ein Mitverschulden war. Hinzu kam, dass in dem unterschriebenen Antrag das besagte Häkchen vergessen worden war und deshalb an anderer Stelle automatisch „Kasko-Service: n“ stand, diese Eintragungen jedoch recht klein gehalten waren und dem K zusammen mit dem eigentlichen Antrag ein 14-seitiges Konvolut übergeben worden war (SEPA-Lastschriftmandat, Produktinformationsblatt, Kundeninformationen etc.), in dem auch die Kasko-Deckung erläutert wurde. Ein versicherungsunkundiger Leser – bei K handelte es sich um einen Zahnarzt – konnte bei flüchtiger Durchsicht also durchaus den Eindruck gewinnen, er würde auch eine Kaskoversicherung abschließen.
Nachdem wir dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer unsere Bedenken mitgeteilt hatten, unterbreitete dieser schließlich ein Abfindungsangebot über 4.600 EUR. Da man bei diesem Angebot auch die von K ersparten Versicherungsprämien berücksichtigt hatte, lag der vom Versicherer angenommene Mitverschuldensanteil nun also bei unter 20%. Dies wurde von K akzeptiert.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht
Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de