Serie: Schadensfall des Monats - November 2018 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Pflichtverletzung + Sachwalter-Urteil = wissentliche Pflichtverletzung?“
Natürlich war es fahrlässig den Vorvertrag des Kunden nicht einer genaueren Prüfung unterzogen oder die ausgeübten Tätigkeiten dezidiert erfragt zu haben und gleichfalls fahrlässig war es, die Police nur mit dem Antrag zu vergleichen. Fehler bei der Angebotsanfrage bzw. der Angebotserstellung konnten so natürlich nicht auffallen. Aber genau für derartige Versehen hatte der Makler schließlich eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen und dass es sich um mehr als nur Versehen handelte, M also bewusst gegen Berufspflichten verstoßen haben könnte, ließ sich der Schadenmeldung nicht entnehmen. Auch der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer blieb an diesem Punkt vage und vermengte stattdessen Pflichtverletzung und Verschulden. Vermutlich wollte man darauf hinaus, dass nach der Rechtsprechung bei Verstößen gegen fundamentale Grundregeln der beruflichen Tätigkeit auf wissentliches Handeln geschlossen werden kann, eine Situation, in der es dann plötzlich am Makler ist die wissentliche Pflichtverletzung zu widerlegen. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, griff man dann auf das altbekannte Sachwalter-Urteil zurück - ein bedenklicher Zirkelschluss, denn wenn die besondere Stellung des Maklers als treuhänderischer Sachwalter dazu führt, dass jedwede Pflichtverletzung des Berufsträgers fundamental ist, bedürfte es auch keiner Berufshaftpflichtversicherung.
Letztlich konnten wir die Ablehnung des Versicherers, nachdem uns M diese zur Verfügung gestellt hatte, mit den vorbeschriebenen Gegenargumenten abwenden und eine normale Regulierung durchsetzen.
C. Fazit
Die meisten Versicherer gehen nach unseren Erfahrungen wirklich nur dann von einer wissentlichen Pflichtverletzung aus, wenn sich die oben beschworene „Verletzung fundamentaler Grundregeln“ geradezu aufdrängt. In Einzelfällen gewinnt man aber dennoch den Eindruck, dass der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung trotzdem noch zu inflationär gebraucht wird. Dies verträgt sich nicht mit dem Grundsatz, das Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsschutz einschränken, wegen ihres Charakters als Ausnahmevorschrift, eng auszulegen sind. Zudem wird damit auch ein maßgebliches Ziel des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 - der Verbraucherschutz - unterwandert.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Seit 1989 am Markt bietet die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht
Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de