Serie: Schadensfall des Monats - Oktober 2018 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Spike auf Abwegen“
C. Die zweite Entscheidung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Der Abzug ersparter Mehrprämien war im obigen Ausgangsfall grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch ein Mitverschulden eines VN - hier des Hundehalters H - mag im Einzelfall in Betracht kommen (auch wenn bei Betreuung durch einen Versicherungsmakler diesbezüglich Zurückhaltung geboten ist und 50% hier sehr hoch angesetzt erschienen). Den Schaden allerdings erst klein zu rechnen, damit er unter den Selbstbehalt des VN fällt, war mindestens übereilt. Denn der Selbstbehalt betrifft üblicherweise die sogenannte Haftpflichtsumme. In den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen war diese als diejenige Summe definiert, die vom VN der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung „auf Grund richterlichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist“. Ein derartiges Urteil, Anerkenntnis oder einen Vergleich zu Lasten des Maklers M gab es jedoch (noch) gar nicht. Insofern konnte der Selbstbehalt auch nicht ohne weiteres zur Anwendung kommen. Natürlich hätte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens den Makler anweisen können, dem Hundehalter ein Abfindungsangebot über 1.500 EUR zu unterbreiten. Hätte H dieses Angebot angenommen, hätte tatsächlich ausschließlich M den Abfindungsbetrag zahlen müssen. Soweit waren die Bemühungen des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers jedoch noch gar nicht gediehen, weshalb wir eine neuerliche Prüfung anregten. Im Zuge dessen erfolgte dann eine umfangreichere Begutachtung der Haftpflichtfrage, die zu einer gänzlich anderen Entscheidung führte: Makler M wurde Abwehrschutz gewährt. Begründet wurde dies damit, dass H ja bereits 2014 die Ablehnung seines Haftpflichtversicherers erhalten habe und somit bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Pflichtverletzung seines Maklers gehabt hätte. Die Forderungen von H seien nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt. Dies war - auch wenn M ursprünglich eine Regulierung angestrebt hatte - nicht zu beanstanden.
D. Exkurs
In unserem Ausgangsfall verfolgte H seine vermeintlichen Ansprüche gegen Makler M nicht weiter, nachdem er auf die Verjährungsvorschriften hingewiesen wurde. Hätte er aber doch Haftpflichtklage erhoben - zum Beispiel wegen einer Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung -, stellt sich die Frage, in welcher Form der Selbstbehalt dann zum Tragen gekommen wäre. Üblicherweise heißt es in den Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, dass die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses zu Lasten des Versicherers gehen. Speziell zum Selbstbehalt heißt es dann oftmals weiter „Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten festen Selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten“. Bei einer Hauptforderung von 3.300 EUR und einem festen Selbstbehalt von 2.000 EUR hätte dies für M keine Konsequenzen gehabt. Sein Versicherer hätte die Prozesskosten übernehmen und M seinen Selbstbehalt nur bei Unterliegen zahlen müssen. Bei Klageforderungen unter 2.000 EUR hätte M dagegen im Falle des Unterliegens sowohl die Prozesskosten, als auch seinen Selbstbehalt zu tragen gehabt. Insofern sollte man sich grundsätzlich schon genau überlegen, ob es sich tatsächlich rechnet, zugunsten einer niedrigeren Versicherungsprämie einen höheren Selbstbehalt zu wählen. Hilfreich ist natürlich, wenn die obige Kostenregelung abbedungen werden kann oder anderweitig klargestellt wird, dass bei unberechtigter Inanspruchnahme trotzdem uneingeschränkt Kostenschutz durch den Versicherer gewährt wird.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Seit 1989 am Markt bietet die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht
Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de