Serie: Schadensfall des Monats - März 2017 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Die Crux mit dem Prospekt“
D. Wertung
Tatsächlich hatte der Rechtsanwalt des A auf verschiedene Prospektfehler hingewiesen. Bei genauer Lektüre des Forderungsschreibens stellte man jedoch fest, dass die Haftung des M nicht unmittelbar hierauf gestützt wurde. Vielmehr warf man M ausdrücklich vor, dass er anhand des Prospektes hätte erkennen müssen, dass das Geschäftskonzept der Fondsgesellschaft nicht plausibel gewesen sei. Insofern ging es also bei der Haftbarmachung des M nicht um Ansprüche aus Prospekthaftung im eigentlichen Sinne, sondern um eine (vermeintlich) mangelhafte Plausibilitätsprüfung. Diese sollte nach unserem Verständnis jedoch nicht durch die oben zitierte Klausel ausgeschlossen werden. Auch die Aushändigung des Prospektes an den Anleger rechtfertigte u.E. keinen Ausschluss wegen „Weiterleitung des Prospektes“. Denn wollte man die Klausel derart verstanden wissen, hätte man die Versicherungsnehmer dazu angeleitet, Verkaufsprospekte nicht auszuhändigen und dadurch womöglich in eine weitere Pflichtverletzung getrieben. Diesem Hinweis aus unserem Hause konnte sich auch der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer nicht verschließen und gewährte letztlich doch den von M begehrten Abwehrschutz.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Seit 1989 am Markt bietet die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.