Serie: Schadensfall des Monats - Januar 2017 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Gefährliche Zusage?“
C. Die Ablehnung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers (Deckungsebene)
Wenig später erhielt M das Schreiben eines von X beauftragten Rechtsanwaltes. Er wurde aufgefordert den dem X entstandenen Schaden zu ersetzen. M hätte dem X bereits bei Anpassung seines Versicherungsvertrages versichert, dass grundsätzlich alle Reifen versichert seien, sofern das Grundstück durch einen Zaun gesichert sei. Dies hätte er auch nach Eintritt des Schadens nochmals bestätigt. Zudem hätte M, der selbst Kunde an der Tankstelle des X sei, sehen müssen, dass Reifen auch außerhalb der Container gelagert wurden. M meldete den Vorgang seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese führte nach Prüfung des Falles aus, dass nach den Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz nur für den Fall besteht, dass ein VN aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht würde. Der Versicherungsschutz beziehe sich jedoch „nicht auf Haftpflichtansprüche soweit sie auf Grund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen“. Eine derartige Zusage habe der VN hier jedenfalls mit seiner E-Mail vom 13. Januar abgegeben in der er dem X Versicherungsschutz bestätigte. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sei daher leistungsfrei.
D. Wertung
Die Begründung von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung überzeugte nicht. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Makler bereits vor dem Diebstahl von den im Freien gelagerten Reifen wusste und diesbezüglich Versicherungsleistungen zugesichert hätte. In den Anträgen und Beratungsdokumentationen war ausschließlich die Rede davon, die in den Containern eingelagerten Gegenstände zu versichern. Es verblieben also objektiv betrachtet zunächst lediglich die Aussagen bzw. die E-Mail des Maklers vom 13. Januar. Diese waren unseres Erachtens nicht als Zusage oder als Garantieerklärung im Sinne des von der Versicherung zitierten Ausschlussgrundes zu verstehen. Vielmehr handelte es sich um einen Irrtum des Maklers, bei dem zu fragen war, inwiefern die darauf beruhenden Aussagen tatsächlich einen Schaden des X verursacht hatten. Dies war nicht der Fall, da Makler M durch Anfrage bei einer Vielzahl von Versicherungsgesellschaften belegen konnte, dass es nicht möglich war, im Freien gelagerte Sachen gegen die Gefahr Einbruchdiebstahl zu versichern.
E. Ergebnis
Die fehlerhafte Aussage des Maklers zum Umfang des Versicherungsschutzes hatte hier also für sich betrachtet keinen Vermögensschaden des X zur Folge. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung konnten wir vor diesem Hintergrund davon überzeugen, dass Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes zu gewähren war.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Seit 1989 am Markt bietet die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.