Eine Unfallversicherung, die angeblich wie ein Haftpflichtversicherer leistet, eine Unterversicherung berücksichtigt und Leistungsausschlüsse nach „üblicher Weise“ regelt - Gibt es das?
Weiter teilte uns die Bayerische mit: „[…] soll nicht der Ersatz für Absicherungen sein, die z.B. ein Selbstständiger üblicher Weise abschließt, wie eine Krankenversicherung als gesetzliche Pflicht, oder auch eine Krankentagegeld ab einem Zeitpunkt, der für die Branche für gewöhnlich abgesichert wird.
Wenn ein Selbstständiger seinen Verdienstausfall nicht absichert, ist dies sein privates Risiko, welches der Versicherte selbst tragen muss.“
Ab wann ein Krankengeld in welcher Branche gewöhnlich abgesichert wird, kann leider nicht nachgelesen werden. Es bleibt dann vermutlich die Entscheidung des Versicherers, was in der jeweiligen Branche „gewöhnlich“ ist.
Unsere Anmerkung zu der Absicherungsmöglichkeit von Geschäftsführern in der gesetzlichen Unfallversicherung wurde wie folgt beantwortet: „Wie Sie richtig angemerkt haben, kann sich ein GF einer Firma in der gesetzlichen Unfallversicherung absichern, was jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen/Bedingungen für einen nicht angestellten GF in der Praxis erfolgt. Diese Absicherungsmöglichkeit sehen wir nicht als üblich an.“
Ein Angestellter ist in der Regel über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Zahlreiche Urteile belegen jedoch, dass es häufig Lücken im Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Aktuell hatte das Bundessozialgericht über einen Fall zu entscheiden, in der eine Frau im Home-Office einen Unfall erlitten hat. Die Frau war von ihrem heimischen Büro aus tätig. Wie die Süddeutsche weiter berichtete: „Als sie vom Büro im Dachgeschoss in die Küche ging, um sich ein Glas Wasser zu holen, stolperte sie und verletzte sich. Die Unfallkasse verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, dies sei kein Arbeitsunfall. Bei Heimarbeit gebe es keinen Grund, Wege zur Nahrungsaufnahme unter Versicherungsschutz zu stellen, urteilten die Richter in erster Instanz.“
Würde man die nicht erbrachte Leistung trotzdem in Abzug bringen bzw. anrechnen, weil „im Normalfall oder im Regelfall“ die Tätigkeit im Home-Office über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist? Oder leitet man dann von diesem Urteil ab, dass es sich nicht um Leistungen nach der Definition „üblicher Weise“ handelt, die also nicht angerechnet werden, auch wenn sie nicht erbracht werden?