Serie: Schadensfall des Monats - Juni …

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Serie: Schadensfall des Monats - Juni 2016 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Der fehlende Baustein“

30.06.2016

B.   Der Vorwurf

Frau A hatte kein Verständnis. Sie konfrontierte Makler M mit der Ablehnung des Versicherers und warf ihm vor, sie falsch beraten zu haben. Schließlich hätte der bei der Z-Versicherung abgeschlossene und vom M gekündigte Vorvertrag auch den Arbeits-Rechtsschutz beinhaltet. Es sei nur eine Reduzierung der Versicherungsprämie, nicht aber des Versicherungsinhalts gewünscht gewesen. Außerdem hätte man den M bei der Besprechung im Dezember 2009 über die Eingehung eines Angestelltenverhältnisses informiert. M habe nun für die anfallenden Anwaltskosten der M aufzukommen. M meldete den Vorgang daraufhin seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

C.   Die Entscheidung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers

Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer forderte zunächst den M auf, seine Sicht der Dinge darzulegen. M konnte sich nur noch bedingt an Einzelheiten der Gespräche mit den Eheleuten A erinnern. Er konnte insbesondere nicht ausschließen, über die Aufnahme der Angestelltentätigkeit informiert worden zu sein. Außerdem ließ sich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer den Maklervertrag, den Antrag zur Rechtsschutzversicherung  und die Beratungsdokumentationen vorlegen.

Nach Auswertung dieser Dokumente gewährte man dem Makler M Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes. Denn aus der Dokumentation zur Beratung aus 2008 ergab sich eindeutig, dass es den Eheleuten A seinerzeit vor allem um eine Reduzierung Ihrer Versicherungsbeiträge ging. Zudem war in dem von den Eheleuten A unterschriebenen Antrag zur Rechtsschutzversicherung der Arbeitsrechtsschutz erkennbar abgewählt worden. Dies erschien auch nachvollziehbar, da sich bei Umdeckung der Rechtsschutzversicherung keiner der Ehepartner in einem Angestelltenverhältnis befand. Eine Pflichtverletzung des M ließ sich daher zunächst widerlegen - auch weil M die Beratungsdokumentation von seinen Kunden hatte unterschreiben lassen. Ein Beratungsfehler war für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung somit allenfalls noch im Hinblick auf das Gespräch aus Dezember 2009 in Betracht gekommen. Da sich in der zugehörigen Beratungsdokumentation aber kein Hinweis darauf fand, dass die Berufstätigkeit von Frau A bei diesem Termin zur Sprache gekommen war und der Maklervertrag überdies unter „Pflichten des Kunden“ vorsah, dass dieser Änderungen seiner persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse anzuzeigen habe, ging man auch insoweit von einer unberechtigten Inanspruchnahme aus.

D.   Fazit

Auch wenn die Beratungsdokumentation nach gesetzgeberischer Intention primär dem Verbraucherschutz dienen soll, kann sie - ebenso wie ein schriftlicher Maklervertrag - auch ein Instrument der Haftungsminimierung sein, vor allem dann, wenn Sie vom Kunden unterschrieben wurde. In unserem Ausgangsfall kam Makler M zudem zugute, dass er seinen Kunden - nachdem ihm der Arbeitsrechtsstreit angezeigt worden war - umgehend die Erweiterung des Rechtsschutzvertrages um den Baustein „Arbeitsrechtsschutz“ angeboten hatte. Frau A hatte dies jedoch - möglicherweise aus Verärgerung über M, möglicherweise, weil Sie die Mehrprämie scheute -  abgelehnt.  Es lag daher nahe, anzunehmen, dass A den Arbeits-Rechtsschutz in 2009 auch dann nicht abgeschlossen hätte, wenn man ihr dies angeboten hätte. Nicht nur die Pflichtverletzung des M war damit höchst fraglich, sondern auch deren Ursächlichkeit für den vermeintlichen Schaden. Die Entscheidung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung war daher nicht zu beanstanden. M wies die Forderungen der A dementsprechend zurück. Zu einer klageweisen Inanspruchnahme ist es bis heute nicht gekommen.

Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Seit 1989 am Markt bietet die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

 

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