Serie: Schadensfall des Monats - Mai 2016 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH

Rudolf Bauer
2009 entschied sich der Landwirt A, eine neue Einnahmequelle zu erschließen und künftig auch Zimmer an gestresste Städter zu vermieten. Vorgesehen war - neben diversen anderen Freizeitaktivitäten-, dass die Feriengäste Ausritte mit den Pferden des A unternehmen können sollten.
Im Zuge des alljährlichen Beratungsgesprächs mit seinem Versicherungsmakler (B) informierte A diesen am 22.03.2009 über seine Pläne und führte auch eine Hofbegehung durch. B passte daraufhin zunächst die Betriebshaftpflichtversicherung des A an die neuen Gegebenheiten an. Zudem empfahl er den Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung und schloss für die Pferde des A eine Reittier-Haftpflichtversicherung ab. Auch das Fremdreiterrisiko wurde dabei eingeschlossen.
Zum 22.05.2010 kündigte Makler B seine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der X-Versicherung und schloss einen Folgevertrag bei der V-Versicherung ab.
Anfang 2010 kamen A und B dann erneut auf dem Hof des B zusammen. A berichtete B zwar von dem Erfolg seiner „Ferien auf dem Bauernhof“, primär wurden bei diesem Termin die privaten Versicherungsverträge des A besprochen.
Am 20.06.2013 brach der A mit einigen Gästen, darunter auch die Familie des C, von seinem Bauernhof zu einer Kutschfahrt auf. Auf einem nahegelegenen Feldweg brach an der Aufhängung der Kutsche ein Bolzen. Dadurch war es dem A nicht mehr möglich, das Gefährt zu lenken und das durchgehende Zugpferd rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Die Kutsche geriet ins Schwanken und kippte schließlich um. C wurde dabei unter der Kutsche eingeklemmt und brach sich Arm- und Schlüsselbein. C machte A in der Folgezeit haftbar und begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.500 EUR. A meldete den Vorgang zunächst der von B vermittelten Tierhalterhaftpflicht-Versicherung. Der Versicherer lehnte jedoch die Übernahme des Schadens ab. Schadensursächlich sei nicht das Verhalten des Pferdes geworden, sondern ein Mangel an der Kutsche. Darüber hinaus seien Kutschfahrten ohnehin nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Für dieses zusätzliche Risiko sei kein Versicherungsschutz beantragt worden. Ähnlich argumentierten auch der Betriebshaftpflicht- und der Veranstalterhaftpflicht-Versicherer.