Gastbeitrag von Fachanwalt für Versicherungsrecht Stephan Michaelis LL.M. - Redlicher Versicherungsnehmer bekommt kein Geld! Haftet dafür der Makler?
Im vorliegenden Fall erfolgten sogenannte Streitverkündungen, sodass die gerichtlichen Tatsachenfeststellungen Bindungswirkung für ein Folgeverfahren (z. B. gegen den Makler) haben. Die in diesem Verfahren festgestellte Arglist kann also auch der Versicherungsmakler in einem Folgeverfahren nicht mehr als (versichertes) grob fahrlässiges Fehlverhalten qualifizieren. Dies wäre die letzte Rettung des Versicherungsmaklers, würde er erklären können, weshalb fehlerhaft oder irrtürmlicherweise der Online-Antrag anders gestellt worden war, als die Mitteilungen bzw. der Offline-Antrag des Versicherungsnehmers.
Fazit:
Um Risiken einer derartigen Haftungsverantwortlichkeit zu vermeiden, sollte der Versicherungsmakler im eigenen Interesse die vom Kunden mitgeteilten Informationen vollständig an den Versicherer weiterleiten. Policiert der Versicherer in Kenntnis der mitgeteilten Sachverhalte, hat der Versicherungsmakler seiner Informationspflicht umfassend genügt.
Unterlässt aber der Versicherungsmakler wesentliche vorvertragliche Informationen, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt hat, dann kann eine solche haftungsbegründende Situation entstehen. Vermeiden Sie also einen „Systembruch“ zwischen Papier-Antrag und den nur vom Makler vorzunehmenden Online-Antrag. Denn der Bundesgerichtshof hatte sich schon sehr deutlich zur „Quasi-Haftung“ des Versicherungsmaklers geäußert. Nach dieser BGH-Entscheidung hat der Versicherungsmakler gegebenenfalls sowie der Versicherer selbst gegenüber seinem Kunden in Höhe der vollen Versicherungsleistung zu haften.
Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht