Folgen einer unbezahlten Mahngebühr
Der Versicherer muss die angefallenen Zinsen und Kosten exakt beziffern. Es genügt insoweit, wenn der Versicherer den Zinssatz sowie den zu verzinsenden Betrag angibt (Prölss/Martin/Knappmann § 38 Rn. 21). (Mahn-)Kosten i. S. d. Vorschrift sind dabei allein solche, die nicht als Nebengebühren ohnehin schon zur Prämie zählen (Römer/Langheid/Rixecker § 38 Rn. 6: „Das gilt auch für die Höhe der Zinsen und den Betrag der Kosten, also bspw. der Kosten für die Mahnung.)“.
Folglich müssen diese Kosten ebenfalls von dem Versicherungsnehmer beglichen werden, bevor Versicherungsschutz wiederhergestellt werden kann. Denn ansonsten würden Versicherungsnehmer vorsätzlich ihre Prämien nicht zahlen, behielten aber weiterhin Versicherungsschutz. Dieses wäre unbillig und würde zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Es wird davon ausgegangen, dass unter Kosten auch Mahngebühren zu verstehen sind. Werden diese nicht durch den Versicherten geleistet, wird der Versicherer Leistungsfrei.