Bundeskabinett bringt grundlegende Reform der Betriebsrente auf den Weg
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen.
Für die Sozialpartner werden die Hürden für branchenweite bAV-Modelle gesenkt, was neue Anreize zur größeren Einbeziehung von Beschäftigten setzt. Durch die erstmalige Gewährung von Freibeträgen bleiben Betriebs-, Riester- und sonstige freiwillige Zusatzrenten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung teilweise anrechnungsfrei.
Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:
„Angesichts des demografischen Wandels ist die zusätzliche private und betriebliche Altersvorsorge von immer größerer Bedeutung: Vorsorge heute ist zentral für eine Versorgung morgen. Dabei setzen noch zu wenige Menschen auf eine Betriebsrente. Wir bieten daher sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zusätzliche Anreize, damit mehr Betriebsrenten abgeschlossen werden. Profitieren werden davon insbesondere die Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen sowie Geringverdiener. Dieses Angebot ist auch eine Reaktion auf die Herausforderungen aus dem aktuellen Niedrigzinsumfeld.“
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles:
„Die Betriebsrente ist eine bewährte Form der Altersvorsorge. Es gibt sie bislang hauptsächlich in großen Unternehmen und zu wenige Beschäftigte mit geringeren Einkommen machen schon mit. Wir setzen nun starke Anreize, damit deutlich mehr Betriebe ihren Beschäftigten eine Altersvorsorge anbieten. Mit dem Sozialpartnermodell stärken wir die Rolle der Tarifparteien bei der Organisation der betrieblichen Altersvorsorge. Ihnen geben wir jetzt zusätzliche Förderung und Möglichkeiten. Die betriebliche Altersversorgung wird damit einfacher und attraktiver.“
Die Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1. Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
a) Neuregelungen im Arbeitsrecht (Betriebsrentengesetz)
Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sogenannte reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. In diesem Fall werden auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen.
Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage spezifischer neuer Aufsichtsvorschriften überwacht. Daneben ist es Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und zu steuern.
Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
Daneben wird im Betriebsrentengesetz die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung verankert („Opting-Out“- bzw. „Optionsmodelle“).