Beziehungen zwischen Bund und Ländern werden modernisiert
Die Finanz- und Verwaltungsbeziehungen zwischen Bund und Ländern werden künftig umfassend neu geregelt. Die Länder werden zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen ab dem Jahr 2020 in Höhe von etwas über 9,7 Mrd. Euro jährlich finanziell entlastet. Gleichzeitig wird die Aufgabenerledigung im Bundesstaat in wichtigen Bereichen modernisiert und die Rolle des Bundes gestärkt.
Dazu hat das Bundeskabinett heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit den beiden Gesetzentwürfen werden der Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 14. Oktober 2016 sowie die Einigung vom 8. Dezember 2016 über die Konkretisierung in den Gesetzentwürfen umgesetzt.
Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:
„Wir stellen nicht nur die finanziellen Weichen für die Zukunft unseres Föderalismus, sondern modernisieren auch die Art und Weise, wie Bund und Länder zusammenarbeiten. Damit werden wir gemeinsam im Bundesstaat unserer Verantwortung für Deutschland gerecht. Der Bund entlastet die Länder ab 2020 in erheblichem Umfang. Gleichzeitig verbessern wir das Bund-Länder-Verhältnis strukturell, indem der Bund mehr Kompetenzen bekommt.“
Der Entlastungsbetrag von etwas über 9,7 Mrd. Euro basiert auf der aktuellen Steuerschätzung vom November 2016 für das Jahr 2020. Die Schätzung entspricht inhaltlich unverändert dem Verhandlungsergebnis vom 14. Oktober 2016. Der damals kommunizierte Betrag von rund 9,5 Mrd. Euro bezog sich auf das Jahr 2019 und basierte zudem auf der Steuerschätzung vom Mai 2016.
Ein Großteil der Länderentlastung ab 2020 erfolgt über den bundesstaatlichen Finanzausgleich. Die geltenden Regelungen des Finanzausgleichs laufen nach aktueller Rechtslage im Jahr 2019 aus. Zum anderen enthält der Entlastungsbetrag die Fortsetzung von bereits heute geltenden bzw. ähnlich geltenden Regelungen wie den Entflechtungsmitteln (künftig als Umsatzsteuerfestbetrag in gleicher Höhe), der Gemeindeverkehrsfinanzierung, den Finanzhilfen für Seehäfen, den Sanierungshilfen für Bremen und Saarland anstelle der heutigen Konsolidierungshilfen sowie den besonderen Hilfen für die ostdeutschen Länder, die an die Stelle des Ende 2019 wegfallenden Solidarpakts II treten.
Durch die Neuregelung wird Rechtssicherheit und Planungssicherheit für Bund und Länder geschaffen:
- Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne wird in seiner derzeitigen Form ebenso abgeschafft wie der Umsatzsteuervorausgleich.
- Die Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer erfolgt zukünftig grundsätzlich nach Maßgabe der Einwohnerzahl. Die unterschiedliche Finanzkraft der Länder wird durch Zu- und Abschläge zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraftunterschiede berücksichtigt. Die nähere Ausgestaltung dieses Ausgleichs erfolgt in enger Anlehnung an den bisherigen Finanzausgleich unter den Ländern.
- Zur besonderen Entlastung des Saarlands und der Freien Hansestadt Bremen kann der Bund künftig Sanierungshilfen gewähren. Die Länder ergreifen gleichzeitig Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft.
- Daneben werden die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen „Seehäfen“ und „Gemeindeverkehrsfinanzierung“ geschaffen. Die Änderungen des Grundgesetzes sehen vor, dass der Bund den Ländern Finanzhilfen ab 2020 in Höhe von rd. 330 Mio. Eurojährlich gewährt.