ImmVermV in Kraft - §34i Regulierung damit vollständig gestartet
Am 06.05.2016 ist die „Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und ist damit seit dem 07.05.2016 in Kraft. Damit sind nun Erlaubnisbeantragungen gem. §34i GewO möglich, die ersten IHK-Sachkundeprüfungen werden ab Ende Juni angeboten.
Vermittler mit einer §34c-Erlaubnis für die Darlehensvermittlung sollten für die §34i-Erlaubnisbeantratung unbedingt die Übergangsfrist bis 20.03.2017 nutzen, denn dann werden die „persönliche Zuverlässigkeit“ sowie die „geordneten Vermögensverhältnisse“ aus der §34c Erlaubnis automatisch anerkannt und müssen nicht erneut nachgewiesen werden.
„Wir kritisieren scharf, dass die 34i Erlaubnisse erst jetzt beantragt werden können, nehmen aber gleichzeitig die IHKs und Gewerbeämter vor Ort in Schutz, die nichts für diese Verzögerung können und jetzt genauso wie wir Vermittler die Folgen zu tragen haben“, erläutert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher die Position des Berufsverbandes. „Schuld für die Verzögerung und damit für eine faktische Verkürzung der Übergangsfrist ist ausschließlich die Politik in Berlin“ klärt Rottenbacher auf.
Die ersten IHK-Sachkundeprüfungen werden in einigen Kammern am 23. Juni 2016 abgenommen. Viele Kammern werden aber erst ab dem September-Prüfungstermin (22. September 2016) die Prüfungen „Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ anbieten können. Auch diese Verzögerung ist nicht dem Kammersystem anzulasten.
„Für die Prüfungsabnahme und Gebührenfestlegung benötigt es u.a. einen Beschluss der Vollversammlung einer jeden prüfungsabnehmenden IHK, dann eine Genehmigung der Rechtsaufsicht sowie eine anschließende Veröffentlichung im Amtsblatt. Je nach Termin der nächsten Vollversammlung kann dieser Prozess etwas dauern“ schildert Rottenbacher den weiteren Ablauf.
Der AfW fordert alle Berater/Vermittler von Immobiliardarlehen auf, ihre §34i-Erlaubnis möglichst zeitnah zu beantragen, um nicht am 21.03.2017 ohne entsprechende Erlaubnis da zu stehen.
Link zur ImmVermV im Bundesgesetzblatt
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