Keine § 34i Frist zum 31.03.2016

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Keine § 34i Frist zum 31.03.2016

22.03.2016

Keine § 34i Frist zum 31.03.2016

AfW Mitglieder berichten, dass Darlehensvermittler zur Zeit von einigen ihrer Geschäftspartner aufgefordert werden, diesen bis zum 31.03.2016 eine Erlaubnis gem. § 34i GewO vorzulegen, um weiter Geschäft einreichen zu können. Aus Sicht des AfW entbehrt diese Forderung jeglicher gesetzlichen Grundlage, da die Übergangsfrist für 34c-Inhaber im § 160 GewO Abs. 1 bis zum 20.03.2017 festgelegt ist.

Frank Rottenbacher

Zusätzlich ist diese Forderung derzeit auch faktisch gar nicht erfüllbar, weil durch die verspätet in Kraft tretende ImmVermV bis 31.03.2016 bundesweit tatsächlich keine § 34i Erlaubnisse erteilt werden (können).
 

„Diese nun entstehende Verwirrung ist aber aus unserer Sicht nicht den jeweiligen Plattformen, sondern ausschließlich dem Gesetzgeber anzulasten, der nicht in der Lage ist, seine Gesetze und Verordnungen fristgerecht zu verabschieden“ so AfW Vorstand Frank Rottenbacher.

 

Der AfW hat seinen Mitgliedern eine Musterantwort zur Verfügung gestellt, mit der sie auf derartige Aufforderungen reagieren können.

 

 

Pressekontakt:

AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.
Telefon: 030 / 63 96 43 7 - 0
Fax: 030 / 63 96 43 7 - 29
E-Mail: office@afw-verband.de

 

Unternehmen

AfW - Bundesverband Finanzdienstleisung e.V
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10115 Berlin

Internet: www.afw-verband.de

 

Über AfW - Bundesverband Finanzdienstleisung e.V

Der AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister. Er vertritt die Interessen von über 30.000 Finanzdienstleistern in mehr als 1.700 Mitgliedsunternehmen sowie eine ständig wachsende Anzahl von Fördermitgliedern. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und -vertreter, Kapitalanlage- und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute. Der AfW ist im Fachbeirat der BaFin mit Sitz und Stimme vertreten.

 

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