Minijobberinnen – Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

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Minijobberinnen – Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

10.12.2015

Laut tag, dem Mitgliedermagazin der Knappschaft, üben über vier Millionen Frauen einen 450-Euro-Minijob aus. Doch was ist, wenn sie schwanger werden? Für sie gilt im Prinzip Gleiches wie für Arbeitnehmerinnen in einem Full-Time-Job. Das heißt: Arbeitgeber dürfen schwangere Frauen - bis auf wenige Ausnahmen - in den letzten sechs Wochen vor und bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung nicht beschäftigen.

Während dieser Schutzfristen entsteht bei den Minijobberinnen durch den Wegfall des Gehalts ein Verdienstausfall. Bei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen mit Verdiensten oberhalb von 450 Euro im Monat gleichen die Krankenkasse und der Arbeitgeber diesen Lohnausfall im Normalfall gemeinsam und in voller Höhe aus, wie tag weiter in seiner neusten Ausgabe berichtet. Dies geschieht regelmäßig, indem die zuständige Krankenkasse ein tägliches Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro zahlt. Die Differenz zum zuvor erzielten Nettoverdienst muss der Arbeitgeber über eine Zuschusszahlung aufstocken.

Für den Verdienstausfall im Minijob erhalten betroffene Frauen ebenfalls einen – zumindest teilweisen – Ausgleich. Dabei wird jedoch in zwei Fallgruppen unterschieden: Frauen mit einem 450-Euro-Minijob ohne eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und 450-Euro-Minijobberinnen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Wie diese unterschiedlichen Regelungen im Detail aussehen, kann in der neusten tag-Ausgabe nachgelesen werden.

Weitere Informationen gibt es unter www.mutterschaftsgeld.de

 

 

Pressekontakt:

Dr. Wolfgang Buschfort
Telefon: 0234 - 304 82050
Fax: 0234- 304 82060
E-Mail: presse@kbs.de

 

Unternehmen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Pieperstraße 14-28
44789 Bochum

Internet: www.knappschaft.de

 

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