GKV-Spitzenverband zum Koalitionsvertrag
Anlässlich der heutigen Vereinbarung des Koalitionsvertrages erklärt Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes: Der heute vorgestellte Koalitionsvertrag ist eine gute Grundlage für die Verbesserung der Patientenversorgung.
Anlässlich der heutigen Vereinbarung des Koalitionsvertrages erklärt Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes:„Der heute vorgestellte Koalitionsvertrag ist eine gute Grundlage für die Verbesserung der Patientenversorgung. Von der Verkürzung der Wartezeiten auf einen Arzttermin über die Flexibilisierung bei der ambulanten Versorgung bis hin zur Stärkung der Prävention und der Möglichkeit, dass Krankenkassen mit einzelnen Kliniken Qualitätsverträge abschließen dürfen, reichen die geplanten Maßnahmen. Besonders ist hervorzuheben, dass sich die Verbesserung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung als roter Faden durch den gesamten Gesundheits- und Pflegeteil des Koalitionsvertrags zieht.
Krankenhäuser spielen eine zentrale Rolle für die Versorgung der Menschen. Deshalb geben die Krankenkassen bereits heute jeden dritten Euro für Krankenhausbehandlungen aus. Weil es keine Operationen ohne Risiko für die Patienten gibt, müssen wir den Trend zu medizinisch nicht notwendigen Operationen stoppen. Mit den genannten Möglichkeiten, wie z. B. die Qualität von Operationen bei der Vergütung zu berücksichtigen, geht die Koalition in die richtige Richtung. Allerdings wird die eigentliche Arbeit erst noch in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu leisten sein. Es wird darauf ankommen, was in dieser Arbeitsgruppe tatsächlich vereinbart wird.
Für die Patienten und Beitragszahler ist das Signal wichtig, dass die Systematik der Preisverhandlungen für neue Medikamente bestätigt wurde und der Großkundenrabatt jetzt mit sieben Prozent erhalten bleibt. Allerdings wird das Einsparvolumen aus Großkundenrabatt und Preismoratorium hinter dem zurückbleiben, was die Bewertung des Bestandsmarktes gebracht hätte. Die Frage der angemessenen Höhe des Großkundenrabattes werden wir bei dessen geplanter jährlichen Überprüfung thematisieren.
Es ist wichtig, dass die angehenden Koalitionäre eine klare Entscheidung über den zukünftigen finanziellen Rahmen der Pflegeversicherung getroffen haben, auch wenn damit nicht alles machbar sein wird. Gerade deshalb ist die Konzentration auf die Leistungsverbesserungen für Demenzkranke richtig. Auch im Bereich der Pflege sollen und müssen die Qualität und die Transparenz von Leistungen ins Zentrum gerückt werden. Wichtig wird es sein, dass die im Koalitionsvertrag skizzierten Leitplanken tatsächlich im Gesetz wirksam umgesetzt werden.
Noch nicht abschließend geklärt scheint hingegen, in welcher Höhe die Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen zukünftig durch den Bundeszuschuss erfolgen wird. Wir haben die Sorge, dass diese Leistung, die eigentlich der gesetzlichen Krankenversicherung per Gesetz zugesichert ist, einmal mehr als Steinbruch für den Finanzminister herhalten muss. Jede Kürzung des Bundeszuschusses lehnen wir ab. Richtig wäre es vielmehr, ihn per Gesetz fest an die Entwicklung der Ausgaben für die versicherungsfremden Leistungen zu koppeln.
Wir werden uns nun an die Detailauswertung der Vorschläge machen und, sobald die neue Regierung steht, mit unserer ganzen Kraft daran arbeiten, die Versorgung der Versicherten und Patienten auf Basis der politischen Vorgaben weiter zu verbessern.“
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Über den GKV-Spitzenverband
Der GKV-Spitzenverband ist der Verband aller 134 gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 70 Millionen Versicherten und Beitragszahler auf Bundesebene gegenüber der Politik, gegenüber Leistungserbringern wie Ärzten, Apothekern oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß §217a SGBV.