Minderheitsaktionär untersagt mit GSK Stockmann + Kollegen die Durchführung der Hauptversammlung der VestCorp AG
Die VestCorp AG, Düsseldorf, hat aufgrund einer gerichtlichen Untersagungsverfügung, die ein Minderheitsaktionär, vertreten durch GSK Stockmann + Kollegen, erwirkt hatte, ihre auf den 4. April 2013 einberufene Hauptversammlung absagen müssen.
Die Gesellschaft hatte seit 2011 keine ordentliche Hauptversammlung mehr einberufen und stellte im August 2012 Insolvenzantrag. Im Zuge des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurden erhebliche Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die Unternehmensführung offenbar. Der Verdacht kam auf, dass der Gesellschaft ein Großteil ihres Vermögens missbräuchlich entzogen worden war.
Im September 2012 stellte GSK für einen Aktionär daraufhin Minderheitsbegehren auf Durchführung der Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1 AktG mit dem Ziel der Neubesetzung des Aufsichtsrats. Nachdem der Vorstand diesem Begehren nicht nachgekommen war, erwirkte GSK für den Aktionär die gerichtliche Ermächtigung, die Hauptversammlung selbst durchzuführen.
Die Gesellschaft legte hiergegen Beschwerde ein und lud zu einer konkurrierenden Hauptversammlung ein. Die Einladung zu dieser Hauptversammlung litt an verschiedenen Formfehlern, so dass deren anfechtungsfeste Durchführung nicht gewährleistet gewesen wäre. Außerdem waren in der Vergangenheit Beschlüsse von Hauptversammlungen der Gesellschaft aufgrund von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Stimmauszählung und der Beschlussfeststellung angefochten worden. GSK hat vor diesem Hintergrund im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die gerichtliche Untersagung der Durchführung der von der Gesellschaft einberufenen Hauptversammlung erwirkt.
Vertreter des Minderheitsaktionärs:
GSK Stockmann + Kollegen: Dr. Matthias Möller, Dr. Tobias Riethmüller (beide Corporate, Frankfurt am Main)
Kontaktadresse:
Dr. Matthias Möller
Telefon: +49 69 710003-131
Telefax: +49 69 710003-144
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