Berufsunfähigkeitsversicherung: Keine Meldepflicht beim Jobwechsel

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Berufsunfähigkeitsversicherung: Keine Meldepflicht beim Jobwechsel

18.07.2024

Berufsunfähigkeitsversicherung: Keine Meldepflicht beim Jobwechsel © Zurich Gruppe Deutschland

Heike Hommel, Chief Underwriting Officer Leben bei der Zurich Gruppe Deutschland

Neuer Job, viele Fragen. Eine davon lautet: Muss ich meinem Berufsunfähigkeitsversicherer mitteilen, dass ich einen neuen Job habe? Die Antwort ist beruhigend: Nein. Ein Jobwechsel erfordert keine Mitteilung an den Berufsunfähigkeitsversicherer. Solange im Vertrag keine anderslautenden Regelungen enthalten sind, bleiben der Versicherungsschutz und der Beitrag auch bei einem Berufswechsel unverändert.

„Wir als Berufsunfähigkeitsversicherer verlangen keine Nachmeldung. Selbst wenn die Kundin oder der Kunde später eine komplett andere Tätigkeit ausübt als in dem Beruf, der bei Vertragsabschluss angegeben wurde, ist es für uns unerheblich. Wird ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistung gestellt, prüfen wir, ob die Kundin oder der Kunde in dem Job, den sie oder er zuletzt ausgeübt hat, berufsunfähig ist“, sagt Heike Hommel, Chief Underwriting Officer Leben bei der Zurich Gruppe Deutschland. 

Neue berufliche Herausforderung – keine Hürde für die BU

„Ein Wechsel des Berufs beeinflusst nicht den Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung“, betont die Versicherungsexpertin Hommel. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist immer der zuletzt ausgeübte Beruf – unabhängig vom Arbeitgeber und unabhängig davon, welcher Beruf bei Vertragsabschluss ausgeübt wurde, versichert. 

„Allerdings kann es sinnvoll sein, den Versicherer über die Aufnahme eines neuen Berufs zu informieren und nachzufragen, ob sich daraus eine Beitragsänderung zu Gunsten des Kunden ergibt“, erklärt Heike Hommel. So ist bei Zurich in den Versicherungsbedingungen geregelt, dass der Versicherer ohne eine neue Gesundheitsprüfung auf Antrag des Kunden prüft, ob sich durch den Wechsel der Tätigkeit die Risikoeinstufung ändert. Sofern die Prüfung ergibt, dass der Tätigkeitswechsel zu einem niedrigeren Beitrag führt, berechnet Zurich den künftigen Beitrag neu.

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