IDEAL bietet Umstellungsgarantie zum Höchstrechnungszins
Erstmals seit 30 Jahren steigt der Höchstrechnungszins wieder, das hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) offiziell bekannt gegeben. Die IDEAL Lebensversicherung a.G. wird diese Erhöhung bis zum Maximum für ihre Kunden ausschöpfen. Zum 1. Januar 2025 wird der Lebensversicherer aus Berlin den neuen garantierten Zinssatz von 1,00 Prozent auf all seine Lebenprodukte anwenden. Von der Umstellung auf den höheren Garantiezins profitieren darüber hinaus alle Kunden, die noch in diesem Jahr abschließen werden.
Bei Verträgen, die ab Mitte Mai abgeschlossen werden, erhalten Kundinnen und Kunden höhere garantierte Versicherungsleistungen ab 2025. Dafür bietet die IDEAL eine Umstellungsgarantie, die zu einer automatischen Anhebung der garantierten Versicherungsleistungen ab dem kommenden Jahr führt. Gleiches gilt auch für das flexible Rentenkonto IDEAL UniversalLife.
Umstellung einfach und ohne jeglichen Aufwand
Christoph Glinka, Bereichsleiter Marketing und Vertrieb bei der IDEAL Versicherungsgruppe, hat gute Botschaften für alle Vertriebspartner: „Die Umstellung auf einen Vertrag mit dem höheren Rechnungszins erfolgt automatisch und ohne jeglichen Aufwand für Makler und Vermittler. Also, kein Grund zu warten und Vertragsabschlüsse ins nächste Jahr zu schieben. So werden die Beiträge noch mit dem niedrigeren Eintrittsalter berechnet, den höheren Garantiezins erhalten die Kunden on top“.
Schon in der Angebotserstellung wird auf der IDEAL Verkaufsplattform I-POS ab Mitte Mai für die Leben-Produkte ein Umstellungszertifikat erzeugt, welches Teil der Police für den Kunden wird. Für alle Verträge, die in 2024 vor Bekanntgabe der Höchstrechnungszinsanhebung und ohne Zertifikat abgeschlossen wurden, werden individuelle Umstellungsangebote in 2025 erstellt.
Was ist der Höchstrechnungszins?
Der Höchstrechnungszins wird vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt und ist verbindlich für alle deutschen Versicherungsunternehmen. Er gibt eine Obergrenze für den maximal zulässigen Rechnungszins an, den Lebensversicherer bei der Berechnung ihrer Deckungsrückstellungen ansetzen dürfen. Er ist nicht mit dem Garantiezins gleichzusetzen, den Lebensversicherer individuell auf ihre Produkte gewähren. Dieser kann auch unter dem vom BMF festgelegten Höchstrechnungszins liegen.