Vorgaben zur Nachhaltigkeitsabfrage nach MiFID weltfremd und nicht umsetzbar
Die europäische Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für die Finanzmärkte der EU, ESMA, hatte einen Call for Evidence zur praktischen Anwendung und Umsetzung der Nachhaltigkeitspräferenzabfrage von Kunden im Beratungsgespräch zu Finanzanlagen gemäß der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) II gestartet.
Abgabefrist war der 15.9.2023. Das Ziel dieses Call for Evidence besteht darin, Branchenfeedback zu sammeln, das dabei hilft, die Entwicklung des Marktes besser zu verstehen und Antworten darauf zu erhalten, wie die neuen MiFID-Regeln zur Nachhaltigkeit angewandt werden.
Der AfW hat sich mit einer eigenen Stellungnahme fristgemäß daran beteiligt. Kernaussage ist, dass die regulatorischen Vorgaben für die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden derart überkomplex sind, dass es weder in der Breite der Vermittlerschaft noch bei den Kunden eine Bereitschaft dazu gibt, sich diesem Abfrageprozess auszusetzen. Die Komplexheit macht sich insbesondere bereits an der Dreitteilung der Präferenzmöglichkeiten - nach 1."Taxonomie" und 2."SFDR“ und 3.„PAIs", mit und ohne Staatsanleihen – und jeweils in unterschiedlichen Prozentangaben möglich, fest.
Norman Wirth: „Man sollte sich in Brüssel ehrlich machen. Wir erleben hier – leider! - klar ein Scheitern der regulatorischen Intention. Das sollte sich eingestanden werden und dann zu einem neuen Denken und besseren Lösungen, vielleicht hin zu einem Ampelsystem oder ähnlichem, führen.“
Gleiches gilt im übrigen auch für die Pflicht der Versicherungsvermittler nach IDD zur Nachhaltigkeitsabfrage. Wobei sich der Call for Evidence eben nur auf die Finanzanlagenvermittler bezog.
Die komplette Stellungnahme finden Sie hier: https://www.bundesverband-finanzdienstleistung.de/wp-content/uploads/2023/09/23-09-15-Stellungnahme-AfW-ESMA.pdf
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