Privathaftpflicht- und Krankenversicherungsschutz: Studierende nicht immer familienversichert
Am 1. Oktober startet das Wintersemester an deutschen Hochschulen. Neben dem Studienplan und der Wohnungssuche, sollten sich die frischgebackenen Studierenden auch mit ihrem Versicherungsschutz beschäftigen. Ob Studierende „familienversichert“ sind oder sich eigenständig versichern müssen, ist je nach Versicherungssparte unterschiedlich geregelt. „Die wichtigste Frage ist zunächst: Besteht eine Mitversicherung über die Eltern? Bei Single-Privathaftpflicht-Versicherungstarifen ist das oft nicht der Fall. Und auch in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung ist eine mögliche Mitversicherung von vielen Faktoren abhängig“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.
Ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht hilft, um zu prüfen, ob und wie Kinder „familienversichert“ sind: Sind zum Beispiel Zeiten der Erstausbildung – also Schule, Berufsausbildung, Studium – versichert? Besteht Versicherungsschutz, wenn während des Studiums oder der Ausbildung eine Aushilfstätigkeit oder geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird? Muss das Kind im Haushalt der Eltern behördlich gemeldet sein? Welche Altersgrenzen sind im Versicherungsvertrag vereinbart? Besteht Versicherungsschutz, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, beispielsweise für die Wartezeit vor Ausbildungsbeginn, während des Bundesfreiwilligendienstes, oder des Freiwilligen Wehrdienstes?
Beim privaten Haftpflichtschutz differenzieren Versicherer in erster Linie zwischen der Erst- und Zweitausbildung: Studierende bleiben über ihre Eltern mitversichert, sofern sie nicht verheiratet sind und solange sie sich noch im Studium und unmittelbar angeschlossenem Masterstudiengang befinden. Davon ausgenommen sind grundsätzlich die Referendariatszeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen. „Wer nach dem Erststudium ein weiteres beginnt, den Master nicht direkt an den Bachelor anhängt oder eine neue Ausbildung startet, muss sich in der Regel um einen eigenen privaten Haftpflichtschutz kümmern“, sagt Boss. Studierende sollten sich dann bereits im Vorwege sorgfältig informieren oder sich neutral und unabhängig beraten lassen, am besten als Mitglied beim BdV.
Die Krankenversicherungspflicht gilt in Deutschland auch für Studierende. Für studierende Kinder von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt: Bis zum 25. Geburtstag können sie beitragsfrei über die Krankenkasse der Eltern familienversichert bleiben (in bestimmten Fällen noch darüber hinaus). Das ist allerdings nur möglich, wenn sie noch kein eigenes Einkommen erzielen, dieses regelmäßig nicht höher als 485 Euro monatlich liegt oder sie als „Mini-Jobber“ arbeiten und dabei nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Sind Studierende familienversichert, haben das 25. Lebensjahr vollendet und setzen ihr Studium fort, sind sie in der (gesetzlichen) Krankenversicherung der Studenten (KVdS) pflichtversichert. Dann zahlen sie bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres einen günstigen Beitrag. Danach können sie sich – zu einem deutlich höheren Beitrag – freiwillig in der GKV weiterversichern.
Studierende haben aber die Möglichkeit, sich bei Aufnahme des Studiums auch von der KVdS befreien zu lassen und in eine Private Krankenversicherung (PKV) zu gehen. Sinnvoll kann die PKV sein, wenn diese als private Restkostenversicherung aufgrund des Beihilfeanspruchs der Eltern möglich ist und das Studium vor dem 25. Geburtstag endet. Dann ist diese häufig günstiger als die KVdS. Um von der GKV in die PKV zu wechseln, müssen Studierende in den ersten drei Monaten nach Immatrikulation einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der GKV stellen. Eine Rückkehr in die GKV ist während des Studiums nicht mehr möglich.
Vollenden Studierende das 25. Lebensjahr, entfällt in der Regel auch der Beihilfeanspruch. Danach müssen Studierende eine Umstellung in eine private Krankheitskostenvollversicherung vornehmen und zahlen eine deutlich höhere Prämie. Wird die Umstellung innerhalb von sechs Monaten nach Entfallen der Beihilfeberechtigung beantragt, erfolgt sie ohne Risikoprüfung oder Wartezeit.