Bundesregierung schränkt Provisionsdeckel ein - BVK …

Bundesregierung schränkt Provisionsdeckel ein - BVK sieht sich in Rechtsauffassung bestätigt

18.01.2023

Bundesregierung schränkt Provisionsdeckel ein - BVK sieht sich in Rechtsauffassung bestätigt © BVK Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V

Michael H.Heinz

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt die klarstellende Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion „Provisionen beim Abschluss von Restschuld- und Risikolebensversicherungen und Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen“ (BT-Drucksache 20/5082 vom 02.01.2023). Die Parlamentarier möchten damit von der Bundesregierung wissen, inwieweit bei Risikolebensversicherungen ein Provisionsdeckel wie bei Restschuldversicherungen greifen könnte. Im Vorfeld der Befragung kritisierte der BVK eine weite Auslegung des Provisionsdeckels auf Risikolebensversicherungen.

„Die Bundesregierung teilt in ihrer Antwort unsere Rechtsauffassung, dass allein ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss einer Risikolebensversicherung und der Gewährung eines Darlehens nicht ausreicht, um Versicherungsunternehmen oder Darlehensgeber zu berechtigen, Provisionen nach § 50a VAG zu deckeln“, informiert BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Damit kommen all diejenigen Unternehmen in Erklärungsnot, die meinen, Provisionen bei der Vermittlung von Risikolebensversicherungen kürzen zu müssen, wenn diese allein zeitnah zur Gewährung eines Darlehens abgeschlossen wurden.“

Die Bundesregierung stellt zudem in ihrer Antwort klar, dass nur dann ein Provisionsdeckel (nach § 50a VAG) greift, wenn eine Risikolebensversicherung auch tatsächlich auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist und daher einzig als Restschuldversicherung ein Darlehen absichern soll, also den Ausfall von laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen durch den Kreditnehmer. Auf eine Risikolebensversicherung, welche gerade nicht die konkrete Ablösung des Darlehens- oder sonstigen Geldbetrages oder die Bedienung der laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen, sondern lediglich eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Berechtigten vorsieht, ist daher ein Provisionsdeckel nach § 50a VAG nicht anwendbar.

Der BVK begrüßt weiterhin, dass die Bundesregierung davon absieht, weitere bürokratische Auflagen zum Thema Nachhaltigkeit einzuführen, z. B. im Rahmen der Erstinformation.

Wichtig ist es aus Sicht des BVK, praxisgerechte Lösungen zu finden, um das Thema Nachhaltigkeit in der Versicherungsbranche weiter voranzubringen. Schließlich sieht der BVK in der Beratung zur Nachhaltigkeit neue Vertriebschancen für Vermittler.

 

 

Pressekontakt:

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Telefon: 0228 – 22805 - 28
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Über BVK Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V

Der BVK zählt rund 12.500 selbständige und hauptberufliche Versicherungsvertreter und -makler sowie Bausparkaufleute als Mitglieder. Er vertritt über die Organmitgliedschaften der Vertretervereinigungen der deutschen Versicherungsunternehmen an die 40.000 Versicherungsvermittler und ist damit der größte deutsche Vermittlerverband. Im Jahr 2001 feierte der BVK sein hundertjähriges Bestehen.

 

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