Die Berufsrechtsreform zum 01.08.2022 – Was Vermittler jetzt wissen müssen inkl. Online-Seminar
Schon immer war die Absicherung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Steuerberater kein einfaches Unterfangen. Spätestens bei interprofessionellen Kanzleien – also Kanzleien, in denen verschiedene Berufe zusammenarbeiten – sollte der Vermittler sich intensiv mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen, um die Versicherung korrekt und passgenau zu gestalten.
Die Vereinfachung der Gestaltung einer Zusammenarbeit verschiedener Berufe war eines der Ziele der Berufsrechtsreform, welche zum 01. August 2022 zu einer Anpassung des Steuerberatergesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung führt.
Was bedeutet das für Versicherungsvermittler?
Vermittler, die Rechtsanwälte und Steuerberater in Ihrem Bestand haben, müssen nun ganz genau hinschauen und gegebenenfalls Ihre Kunden auf eine Anpassung des Versicherungsschutzes hinweisen. Zwar haben bereits einige Versicherer Kundenschreiben mit – teilweise nur unzureichenden und nicht ausreichend präzisen – Informationen zur Reform verschickt, jedoch längst nicht alle. Auch aufgrund der wiederholt in jüngeren Urteilen zur Maklerhaftung dargelegten und betonten Sphärentheorie, nach der Vermittler gerade auch auf erforderliche Anpassungen des Versicherungsschutzes aufgrund gesetzlicher Neuregelungen hinweisen und diese umsetzen müssen, ist proaktives Handeln überdeutlich angezeigt!
Was ändert sich?
Kurz gefasst kommt es zur Einführung einer Versicherungspflicht für Sozietäten (GbRs) und einfachen Partnerschaftsgesellschaften sowie zu Änderungen bei den Pflichtversicherungssummen für viele Rechtsformen.
Einführung einer Versicherungspflicht für nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften
Nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften sind Sozietäten bzw. GbRs (z.B. Müller Schulz Rechtsanwälte) und einfache Partnerschaftsgesellschaften (z.B. Müller Schulz Rechtsanwälte PartG). Die Rechtsanwälte und Steuerberater solcher Kanzleien konnten bisher frei entscheiden, wo sie ihren persönlichen Versicherungsschutz abschließen wollten. Das führte dazu, dass die Partner und Sozien oft bei unterschiedlichen Versicherern ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unterhielten – teilweise sogar mit unterschiedlichen Versicherungssummen.
Dies ist ab dem 01. August nicht mehr möglich. Die Gesellschaft selbst muss ab diesem Zeitpunkt eine Versicherungsbestätigung vorlegen und die Partner/Sozien der Kanzlei sich auf einen Versicherer einigen. Die Pflichtversicherungssumme für eine solche Police wird 500.000 EUR betragen.