KEIN Corona-Kurzarbeitergeld für Unternehmen, wenn Betriebsschließungsversicherung …

Anzeige

KEIN Corona-Kurzarbeitergeld für Unternehmen, wenn Betriebsschließungsversicherung vorliegt

14.04.2020

In aktuellen Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit wird betroffenen Unternehmen mitgeteilt, dass die Gewährung von Kurzarbeiterentgelt nicht möglich ist, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt. Wirth-Rechtsanwälte empfiehlt daher insbesondere bei Vergleichsangeboten - auch denen basierend auf dem Bayern Kompromiss - genau zu prüfen, ob ein solcher Vergleich negativen Einfluss auf staatliche Leistungen haben könnten.

Die Betriebsschließungsversicherung wird derzeit viel diskutiert. Viele Versicherer vertreten die – äußerst umstrittene - Rechtsauffassung, dass sie für die coronabedingten Schließungen von Unternehmen trotz Vorhandenseins einer Betriebsschließungsversicherung nicht leisten müssen. Gleichwohl werden auf Basis des zwischen einigen Versicherern, der Bayerischen Staatsregierung und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) Bayern ausgehandelten Kompromisses Kunden bereits bundesweit Vergleichsangebote unterbreitet, die eine Zahlung von 10 bis 15 % der eigentlich vereinbarten Versicherungsleistung vorsehen. Dabei gingen die Beteiligten des Kompromisses von der Annahme aus, dass ca. 70 % der wirtschaftlichen Ausfälle vom Staat übernommen werden. Von den verbleibenden 30 % würde ohne weitere Prüfung die Hälfte übernommen werden. Ein Großteil der angenommenen circa 70 %, die vom Staat übernommen werden sollen, sollten nach den gemeinsamen Annahmen dabei auf das Kurzarbeiterentgelt entfallen. Es handelt sich um einen Kompromiss, der für viele Unternehmen grundsätzlich als positive Lösung angesehen werden konnte.

Aktuell versendet die Bundesagentur für Arbeit jedoch Bescheide an Unternehmen, in denen sie mitteilt, dass Kurzarbeitergeld nicht gezahlt wird, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt. Ein Bespiel finden Sie anbei. Setzt sich diese Rechtsauffassung der Arbeitsagentur durch, dürfte die von den Verhandlungspartner in Bayern zugrunde gelegt Annahme mit den 70 % Schadensübernahme durch den Staat kaum haltbar und die angebotenen 10 bis 15 % schwerlich interessengerecht sein.

„Hier beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz.“ so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing. „Während die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld davon abhängig macht, dass kein Versicherungsschutz besteht, haben viele Versicherer in ihren Bedingungen geregelt, dass Entschädigungsleistungen anzurechnen wären. Und zudem ist eben auch Grundannahme des Bayern-Kompromisses die Anrechnung. Es wäre zu begrüßen, wenn die Bundesagentur für Arbeit in die Bayern-Vereinbarung umgehend einbezogen und hier eine klare Regelung im Sinne der betroffenen Unternehmen gefunden wird. In jedem Fall sollten die betroffenen Unternehmen jetzt erst Recht sehr genau abwägen und prüfen lassen, ob die angebotenen 15 % wirklich interessengerecht sind.“ so Strübing weiter.

 

Pressekontakt:

Tobias Strübing

E-Mail: struebing@wirth-rae.de

 

Unternehmen

Wirth - Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Carmerstr. 8
10623 Berlin

Internet: www.wirth-rae.de

 

Über Wirth - Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei "Wirth-Rechtsanwälte". Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

 

Kommentare

 

Kommentar hinzufügen

Bitte geben Sie zum Schutz vor Spam die Summe in das Feld ein.
Anzeige
InterRisk - DKM

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
FiNet_kostenlose_Bannerzugabe
Anzeige
Kundenzeitung

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.