Kein Anrecht auf Bestandsübertragung bei Ausstieg …

Anzeige

Kein Anrecht auf Bestandsübertragung bei Ausstieg aus der Ausschließlichkeit ... Noch!

11.09.2019

Prinzipiell verändern Regulation und digitaler Wandel die Versicherungsbranche in rasantem Tempo. Vor diesem Hintergrund überprüft das Gros der Vermittler kritisch die eigene unternehmerische Ausrichtung. Als eine Folge davon setzen sich AO-Vermittler verstärkt mit einer Wechselmöglichkeit in den Maklerstatus auseinander. Wichtiger Parameter für wechselwillige Vermittler bleibt dabei das Thema Bestandsübertragung.


Grundsätzlich müssen wechselwillige AO-Vermittler vielzählige Kriterien beachten und vorab prüfen. Gekoppelt an die Einkommensfrage stellt sich dabei für viele Generalvertreter zunächst die Gretchenfrage: Besteht in irgendeiner Weise ein Recht auf Bestandsübertragung? Immerhin ist der mühsam erarbeite Kundenbestand zumeist das positive Ergebnis zahlreicher Betreuungs- und Beratungstermine. Demnach wäre es aus Sicht des Beraters mehr als nur „fair“, wenn der Bestand mit Statuswechsel vom gebundenen zum freien Vermittler sowie mit einer gebündelten oder einzelvertraglichen Bestandsübertragung, die Versicherungsverträge und Kundenbeziehungen in Zukunft ohne viel Aufwand
vergütungspflichtig weiter betreuen könnte.

Bestandsschutz? Schön wär’s!

Leider ist dies eine Wunschvorstellung, denn generell gibt es bislang kein Recht auf Bestandsübertragung. So entscheidet alleinig der Versicherer darüber, ob Verträge vergütungspflichtig auf den ehemaligen AO-Vermittler übertragen werden können – oder eben nicht. Im Bereich der Ausschließlichkeit wird dies generell nicht der Fall sein, wenn der Agenturinhaber die Gesellschaft verlässt und womöglich seine bisherigen Kunden weiter von ihm betreut werden möchten. Vielmehr wird man seitens der Gesellschaft daran interessiert sein, dass zugehöriger Bestand „in den eigenen Reihen“ verbleibt. Im Ergebnis
wird ein AO-Versicherer es dem Vermittler untersagen, den früheren Bestand weiterhin direkt zu betreuen. Darüber hinaus wird der ehemalige Vermittler vielfach auch keine Direktanbindung als Makler bei seiner Gesellschaft erhalten.

Vertrauensbruch?

Vor diesem Hintergrund kann der Berater allenfalls als Korrespondenzmakler ohne Vergütungsanspruch (BGH-Urteil IV ZR 165/12) zu seinen ehemaligen Kundenbeziehungen hinterlegt werden, wenn dies nach aktueller Rechtsprechung für die betroffene Gesellschaft „zumutbar“ ist. Auch die Zusammenarbeit mit einem Maklerpool als mögliche Ventillösung kann an dieser Stelle für den Vermittler Herausforderungen mit sich bringen. So scheitern Bestandsübertragungen in größerem Stil häufig daran, dass die Gesellschaften gerade bei erfolgreichen Generalvertretern und größerem Abrieb den Bestand komplett gegen vergütungspflichtige Übertragungen sperren.

 

Kommentare

 

Kommentar hinzufügen

Bitte geben Sie zum Schutz vor Spam die Summe in das Feld ein.
Anzeige
InterRisk - DKM

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
FiNet_kostenlose_Bannerzugabe
Anzeige
Kundenzeitung

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.