Drohnen und die fehlende Versicherungsbestätigung - …

Anzeige

Drohnen und die fehlende Versicherungsbestätigung - degenia bietet privaten Piloten eine "saubere" Lösung über die Privathaftpflicht an

04.09.2018

Nach einer aktuellen Marktstudie des Fachportals „DrohnenStudie“ wurden allein im Jahr 2017 in Deutschland mehr als eine Million ziviler Drohnen verkauft. Wenn diese Luftfahrzeuge nicht ausschließlich indoor genutzt werden, sondern sich im Luftraum bewegen, unterliegen sie als Luftfahrzeuge nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der Versicherungspflicht. Hierbei sieht der Gesetzgeber keine Ausnahme für besonders kleine oder leichte Drohnen, für Spielzeug (wie etwa vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gefordert) oder für Flüge über dem eigenen Grundstück vor.

Versicherungspflicht: unbekannt oder einfach nur ignoriert?
 
Experten der Versicherungsbranche schätzen, dass von privat genutzten Drohnen nur ca. 25 bis 30% so versichert sind, wie es der Gesetzgeber in §§ 33 ff. LuftVG und §§ 102 ff. LuftVZO verlangt. Und auch bei den versicherten Drohnen ignorieren viele private Piloten die gesetzliche Verpflichtung, einen entsprechenden Versicherungsnachweis beim Fliegen mitzuführen.

Ursache hierfür ist zum einen mangelnde Aufklärung, sodass viele Steuerer von Drohnen nicht um die Versicherungspflicht wie z.B. beim Betrieb eines Kfz wissen. Auf der anderen Seite führen Jahresbeiträge, die den Kaufpreis der Hobby-Drohnen deutlich übersteigen können, aus wirtschaftlichen Überlegungen zu einem bewussten Verzicht auf eine entsprechende Absicherung. Dabei ist das Schadenspotenzial selbst von kleinen Drohnen erheblich, wenn sie wie ein Stein vom Himmel fallen sollten.

Versicherungsbedingungen sorgen für Verwirrung.

Immer mehr private Haftpflichtversicherungen werben mit dem Versprechen, dass privat zur Freizeitgestaltung genutzte Modellflugzeuge mitversichert sind. Bei einem genaueren Blick in die Bedingungswerke tauchen häufig Einschränkungen auf, die für die Steuerer von Drohnen fatale Folgen haben. So können Steurer von Drohnen von der folgenden Aussage erschreckt werden: „Ausgeschlossen sind Modellflugzeuge, die der Versicherungspflicht unterliegen.“ Da jede im Freien betriebene Drohne dieser Versicherungspflicht unterliegt, besteht praktisch kein Versicherungsschutz. Zum gleichen Ergebnis führen Passagen wie die folgende: „Ausgeschlossen sind Luftfahrzeuge, die durch Motoren angetrieben werden.“ Eine Drohne ohne Motoren?

Zudem führen neuere Tarife restriktive Gewichtsgrenzen ein, sodass Drohnen z.B. nur bis zu einer Startmasse von 250g versichert sind. Versicherungskunden sollten daher unbedingt ihre Vertragsbedingungen prüfen oder sich an einen Experten für Drohnen-Versicherungen wenden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Gesetzeskonforme Versicherungsbestätigung ist stets mitzuführen.

Die Qualität einer Drohnen-Versicherung zeigt sich nicht nur im Schadensfall. Nach §106 LuftVZO ist jeder Versicherer, der Kopter in seinem Bedingungswerk mitversichert, dazu verpflichtet, seinem Kunden eine Versicherungsbestätigung auszustellen, die beim Betrieb mitzuführen ist. Diese Bestätigung muss bestimmte gesetzliche Auflagen erfüllen und obendrein für den versicherten Kunden kostenlos sein.

„Immer wieder beschweren sich Kunden, dass ihr privater Haftpflichtversicherer auch auf Nachfrage keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Bestätigung ausstellt“, berichtet Dr. Alexander Matijevic, Geschäftsführer vom Drohnen-Dienstleister Kopter-Profi GmbH. In Konsequenz kann dies zu einer teuren Ordnungswidrigkeit führen, wenn bei einer Kontrolle durch Polizei oder Ordnungsamtes kein adäquater Nachweis des Versicherungsschutzes verfügbar ist.

 

 

Kommentare

 

Kommentar hinzufügen

Bitte geben Sie zum Schutz vor Spam die Summe in das Feld ein.
Anzeige
InterRisk - DKM

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
Kundenzeitung

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.