Pools verkürzen ihre Haftung durch Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarungen …

Pools verkürzen ihre Haftung durch Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarungen (AV-Verträge)

06.06.2018

Apella hält Verträge über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen Makler und Pool für schädlich, da der Pool sich dadurch enthaftet und die Provision im Zweifel mehrwertsteuerpflichtig wird

Die Apella AG warnt Makler, die mit einem Pool zusammenarbeiten, vor dem unbedachten Abschluss eines Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung. Im Zuge der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die Ende Mai in Kraft getreten ist, haben mehrere Maklerpools mit ihren Partnern solche Verträge geschlossen und sich dabei auf diese Verordnung berufen. „Wir halten in den meisten Fällen einen solchen Vertrag nicht nur für nicht erforderlich, sondern sogar für nachteilig für den Makler“, erklärt Guntram Schloß, Apella-Vorstandsvorsitzender. Mit diesem Vertrag werde der Pool in die Rolle eines einfachen Datendienstleisters gerückt. Das entspricht zum einen nicht der Wirklichkeit und erhöht zum anderen die Haftung für den Makler.

Wegen der großen Verunsicherung, die durch die Datenschutzgrundverordnung unter Maklern eingetreten ist, stellt Apella noch einmal die Rechtsstellung eines Maklerpools klar. Er ist selbst Teil der Vermittlungskette, in der die Verträge für die Kunden vermittelt werden. Makler und Pool verfolgen den gleichen Zweck, nämlich die Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen an die Kunden des Maklers. Das ist deutlich mehr als eine bloße Verarbeitung von Kundendaten im Auftrag des Maklers. „Der Pool ist dadurch mit in der Haftung gegenüber dem Kunden“, beschreibt der Apella-Vorstandsvorsitzende einen wesentlichen Unterschied. „Pools, die ihre Partner zum Abschluss eines Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung drängen, verabschieden sich aus dieser Haftungsposition und lassen den Makler allein“, fügt Schloß hinzu.

Der Pool hat dann keine eigene Funktion mehr, sondern ist bloßer Dienstleister. „Er müsste sich zum Beispiel an Weisungen gebunden fühlen und auf Verlangen des Maklers die Kundendaten löschen. Aber das widerspricht doch der tatsächlichen Praxis, die heute üblich ist im Verhältnis von Makler und Pool“, stellt der Apella-Vorstandsvorsitzende fest.

Die Verträge über die Auftragsdatenverarbeitung, die derzeit einige Maklerpools mit ihren Partnern abgeschlossen haben, erhöhen zudem die Wahrscheinlichkeit, dass Maklerprovisionen künftig umsatzsteuerpflichtig werden. Bislang gilt für sie eine Ausnahmeregelung. Diese würde jedoch dann hinfällig, wenn der Pool nur noch Dienstleister im Verhältnis zum Makler ist. Das läuft auf eine effektive Kürzung der Provisionen für die Makler hinaus, da in den Verträgen mit den Pools die Provisionen in der Regel als Bruttoprovisionen ausgewiesen sind. Die Umsatzsteuer ginge zu Lasten der Einnahmen der Makler.
 

Über Apella AG
Der 1993 gegründete Maklerpool betreut rund 4.000 angeschlossene Berater und verwaltet im Bereich Investmentfonds knapp 850 Millionen Euro.


Pressekontakt:
Apella AG
Projektleitung Vertrieb
TEL: 0395 – 571 909 0
EMAIL: info@apella.de

 

 

Kommentare

pradetto@blaudirekt.de
6 Jahre, 4 Monate her

Tatsächlich regelt eine AVV den Umgang mit vom Makler ausdrücklich hierfür übergebenen Daten. Eine AVV ersetzt keine Verpflichtungen, die sich aus weiteren (anderen) Vertragsverhältnissen ergeben. Das widerspräche den Grundlagen unseres bürgerlichen Gesetzbuches.
Entsprechend sind die abgeleiteten Annahmen falsch.

 

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