Pflege von Angehörigen - Wichtige Informationen …

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Pflege von Angehörigen - Wichtige Informationen zu Pflichten, Kosten und Leistungen

18.06.2018

Pflege von Angehörigen - Wichtige Informationen zu Pflichten, Kosten und Leistungen © © js-photo_Pflege_Fotolia

Ob aufgrund des Alters oder einer Erkrankung: Wenn die eigenen Eltern, der Ehepartner oder andere Angehörige nicht mehr alleine zurechtkommen, stellen sich viele Fragen. Wo soll der- oder diejenige gepflegt werden – zu Hause oder im Pflegeheim? Welche Kosten kommen auf die Angehörigen des Pflegebedürftigen zu? Und welche finanziellen Unterstützungsleistungen kann man beantragen? ROLAND-Partneranwältin Susanne Gundermann, Fachanwältin für Familienrecht von der Anwaltssozietät Decker, Schad & Kollegen, beantwortet hier die wichtigsten Fragen.

Welche finanziellen Unterstützungen und Leistungen stehen einer pflegebedürftigen Person zu?

Wer eine pflegerische Versorgung benötigt, kann das sogenannte Pflegegeld beantragen. Die Pflegeversicherung zahlt diese finanzielle Leistung, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel durch Angehörige. Allerdings: „Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen. Sie oder er kann das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben“, erklärt Rechtsanwältin Susanne Gundermann. Selbstverständlich kann das Pflegegeld auch für die ambulante Pflege durch eine Fachkraft verwendet werden. Eine Alternative zur häuslichen Pflege ist die Betreuung in einer Einrichtung: Hier übernimmt die Pflegeversicherung die Pflegekosten je nach Pflegegrad des Bewohners. Die weiteren Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie eine Pauschale für die Investitionskosten des Heims tragen die Bewohner bzw. deren Angehörige selbst.

Wie beantragt man Pflegegeld?

Den Antrag auf die Zahlung von Pflegegeld stellt man bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedürftige vorab einen Pflegegrad erhalten hat. Die Pflegegrade 1 bis 5 wurden 2017 vom Gesetzgeber eingeführt und spiegeln wider, wie hilfsbedürftig ein Mensch ist. „Die Einteilung in einen Pflegegrad beantragen Sie ebenfalls bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen“, erläutert die ROLAND-Partneranwältin. „Die Krankenkasse schickt dann einen Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), der die Situation direkt zu Hause beim pflegebedürftigen Antragsteller überprüft.“ Im Anschluss an die Begutachtung erhält der- oder diejenige einen Bescheid über die Festsetzung. „Wenn der Pflegegrad unerwartet gering ausfällt, sollten Sie unbedingt binnen eines Monats Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen“, rät Susanne Gundermann.

Für wessen Pflege muss man aufkommen?

Laut Gesetz müssen Bürger Unterhalt für „Verwandte gerader Linie“ bezahlen, das heißt für Personen, von denen sie abstammen oder die von ihnen abstammen. Das bedeutet: „Wenn das Pflegegeld, das eigene Einkommen – in der Regel aus der Rente – und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um etwa hohe monatliche Heimkosten gänzlich zu decken, können dessen Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung der offenen Kosten mit herangezogen werden“, erklärt die Rechtsanwältin. „Ob und in welcher Höhe Sie für den Unterhalt der Eltern aufkommen müssen, sollten Sie sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens berechnen lassen.“ Ebenso muss man Unterhalt für seinen Ehemann oder seine Ehefrau bezahlen – sofern die Einkünfte über dem Eigenbedarf liegen.



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