Check24 muss Geschäftspraktiken ändern - Urteilsgründe …

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Check24 muss Geschäftspraktiken ändern - Urteilsgründe im Verfahren BVK gegen Check24

18.08.2017

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat vor dem Oberlandesgericht München gegen Check24 einen wichtigen Sieg für den Verbraucherschutz errungen. Das Gericht hat in seiner nun vorliegenden Urteilsbegründung (Az: 29 U 3139/16) klargestellt, dass Check24 seine Geschäftspraktiken ändern und seine Website-Besucher umfassender und transparenter als bisher beraten muss.

So verletzt Check24 nach Auffassung des Gerichts beispielsweise Pflichten, wenn es Besuchern seiner Website wichtige Fragen beim Abschluss von Versicherungen nicht stellt. Zudem muss Check24 bei standardisierten Buchungsprozessen alle Website-Besucher in Bezug auf regelmäßig für den Versicherungsschutz relevante Aspekte beraten und den Website-Besucher hierzu befragen.

Auch hinsichtlich der Transparenz von Mitteilungspflichten fordert das Gericht von Check24 Änderungen seiner bisherigen Geschäftspraktiken. Das Online-Portal muss sich bereits beim Erstkontakt als Makler zu erkennen geben, der nicht nur Preise vergleicht, sondern als Online-Versicherungsmakler Provisionen kassiert. Diese Information muss Check24 den Besuchern zudem in Textform, also per Briefpost, E-Mail oder in Form eines obligatorischen Downloads, aktiv übermitteln.

„Wir sind sehr zufrieden, dass Online-Anbieter nunmehr an die gleichen hohen Standards herangeführt werden, denen stationäre Vermittler seit langem genügen müssen“, freut sich BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Der BVK habe damit sein erklärtes Ziel erreicht, den Verbraucherschutz im Online-Vertrieb deutlich zu stärken. Zudem trage das Urteil auch dem Gedanken des vom Bundestag verabschiedeten IDD-Umsetzungsgesetzes Rechnung“, so Heinz.

Michael H. Heinz © BVK

Michael H. Heinz

Hintergrund

Der BVK hatte im Herbst 2015 Klage gegen Check24 erhoben. Der Vorwurf: Unter dem Deckmantel eines Preisvergleichsportals locke das Internetportal Verbraucher auf seine Plattform, um Versicherungsverträge abzuschließen. Bei diesen Online-Geschäften finde weder die gesetzlich vorgeschriebene Information noch die gesetzlich vorgeschriebene Beratung des Verbrauchers statt.

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München vom 13. Juli 2016 legten sowohl Kläger als auch Beklagte Berufung ein. Deswegen wurde der Prozess vor dem Oberlandesgericht München fortgesetzt.

Der BVK begrüßt, dass das Gericht seiner Auffassung gefolgt ist, dass Verbraucherschutz im Internet nicht aufhören dürfe. Alle Marktteilnehmer müssten gleichen Anforderungen gerecht werden, um einen einheitlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Das am 06. April 2017 gesprochene Urteil dürfte insbesondere die Online-Anbieter zu weitreichenden Korrekturen ihrer bisherigen Geschäftspraktiken zwingen. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen.
 

Pressekontakt:
Michael Hilbig
Mobil: 0172 – 355 08 80

 

Pressekontakt:

Dominik Hoffmann
Telefon: 0228 – 22805 - 24
Fax: 0228 – 22805 - 50
E-Mail: bvk-pressestelle@bvk.de

 

Unternehmen

BVK Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V
Kekuléstr. 12
53115 Bonn

Internet: www.bvk.de

 

Über BVK Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V

Der BVK zählt rund 12.000 selbständige und hauptberufliche Versicherungsvertreter und -makler sowie Bausparkaufleute als Mitglieder. Er vertritt über die Organmitgliedschaften der Vertretervereinigungen der deutschen Versicherungsunternehmen an die 40.000 Versicherungs-vermittler und ist damit der größte deutsche Vermittlerverband. Im Jahr 2001 feierte der BVK sein hundertjähriges Bestehen.

 

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