Bundesgerichtshof zu Verjährung bei fehlerhafter Finanzierungsberatung

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Bundesgerichtshof zu Verjährung bei fehlerhafter Finanzierungsberatung

05.07.2017

Der Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag entsteht mit Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge. So entschied der Bundesgerichtshof aktuell mit Urteil vom 16.05.2017, Az. XI ZR 430/16.

Geklagt hatte eine Ärztin, die sich fehlerhaft durch eine Bank beraten fühlte. Um ihre Praxis zu finanzieren, musste diese wegen des nicht prognosemäßigen Verlaufs der Versicherung aus eigenen Mitteln die Differenz zwischen der Ablaufleistung der  Versicherung und des Darlehensrückzahlungsanspruchs ausgleichen. Die Bank hatte ihr ein Darlehen mit endfälliger Tilgung empfohlen, das an eine Kapitallebensversicherung gekoppelt wurde. Ein solches Finanzierungsmodell ist jedoch oft wirtschaftlich äußerst nachteilig.

Sofern eine Bank oder ein Finanzberater einen solchen Tilgungsersatz empfiehlt, muss die beratende Stelle den Darlehensnehmer in diesem Zusammenhang ausreichend informieren. Sie kann sich ansonsten wegen pflichtwidriger Finanzierungsberatung schadensersatzpflichtig machen.

„Ich berate in meiner bankrechtlich spezialisierten Kanzlei fast täglich Darlehensnehmer, die böse davon überrascht wurden, dass nicht nur die Renditen der Lebensversicherungen dramatisch gesunken sind, sondern auch die Überschussbeteiligungen gekürzt werden. Es entstehen Deckungslücken, die in Einzelfällen bis zu ein Drittel der finanzierten Summe betragen“, berichtet Rechtsanwältin Dr. Ina Becker aus Hamburg.

Der Bundesgerichtshof ließ in seinem Urteil vom 16.05.2017, Az. XI ZR 430/16, offen, ob ein Schadensersatzanspruch der Ärztin im konkreten Fall bestand. Denn jedenfalls sei ein solcher etwaiger Schadensersatzanspruch gemäß § 199 Abs. 3 BGB verjährt, so das Gericht. Da Ansprüche zehn Jahre nach den entsprechenden Vertragsabschlüssen unabhängig von der Kenntnis des Darlehensnehmers verjähren, sollten sich betroffene Kreditnehmer frühzeitig anwaltlich über alle darlehensrechtlichen Möglichkeiten beraten lassen, empfiehlt Bankrechtsexpertin Dr. Becker.  

 

Pressekontakt:

Dr. Ina Becker
Telefon: +49 (0)40/30 99 74 860
E-Mail: becker@bankrecht-dr-becker.de

 

Unternehmen

Kanzlei Dr. Becker Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuhlentwiete 14
20335 Hamburg

Internet: www.bankrecht-dr-becker.de

 

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