Angestellte Ärzte - Persönlich haftbar trotz …

Anzeige
Kundenzeitung

Angestellte Ärzte - Persönlich haftbar trotz Angestelltenstatus

07.07.2017

Angestellte Ärzte - Persönlich haftbar trotz Angestelltenstatus © HDI/ Thomas Bach

HDI Versicherung AG, Gebäude in Hannover

Angestellte Ärzte im ambulanten Bereich - noch vor zehn Jahren war das die absolute Ausnahme. Heute sind rund 30.000 Ärztinnen und Ärzte im Angestellten-Verhältnis in ambulanten Praxen tätig. Gründe dafür gibt es viele. Oft steht dabei der Wunsch oben an, Teilzeit zu arbeiten und so Familie und Beruf besser in Einklang zu bringen.

Der Berufshaftpflicht-Schutz für angestellte Ärzte rückt damit in den Fokus. Denn viele von ihnen  verlassen sich darauf, in jedem Fall über ihren  Arbeitgeber berufshaftpflichtversichert zu sein. Ein Fehlschluss, der für sie sehr teuer werden kann.

Das Problem wird vielen angestellten Ärzten erst bewusst, wenn sie trotz ihres Angestellten-Status für einen Behandlungsfehler haftbar gemacht werden. "Meist gehen die Ärzte davon aus, dass sie über ihren Arbeitgeber berufshaftpflichtversichert sind", erklärt Carsten Lutz, Leiter Produktmanagement Heilwesen der HDI Versicherung. In den meisten Fällen sei das auch korrekt. Allerdings heißt das nicht, dass es in Praxis keine Probleme geben kann.

Praxisinhaber und angestellter Arzt haften gemeinsam

Dem Patienten gegenüber haften Praxisinhaber und angestellter Arzt als Gesamtschuldner. So kann ein Patient, der Schadenersatz- oder Schmerzensgeld-Ansprüche aufgrund einer vermeintlichen Fehlbehandlung geltend machen möchte, dies sowohl gegenüber dem Praxisinhaber als auch gegenüber dem angestellten Arzt tun, der ihn behandelt hat. Letzterer hat im Grundsatz einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Das bedeutet in der Praxis, dass die Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung seines Arbeitgebers für ihn einspringt.

"Die Durchsetzung des Freistellungsanspruchs ist jedoch nicht immer problemlos", weiß HDI Heilwesen-Experte Lutz. Gründe dafür seien unter anderem Praxis-Insolvenzen oder nicht gezahlte Versicherungsprämien. Ein Versicherungsschutz des Arbeitgebers für den angestellten Arzt greift dann nicht. Darüber hinaus kann auch der angestellte Arzt selbst unter bestimmten Umständen durch seinen Arbeitgeber für Schäden in Regress genommen werden. Und nicht zuletzt können Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu führen, dass der Praxisinhaber es verweigert, seinen Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen. Der angestellte Arzt kann sich in solchen Fällen mit Ansprüchen konfrontiert sehen, denen er dann selbst begegnen muss. Leicht werden dafür Kosten in fünf- oder sechsstelliger Höhe fällig.

Kommentare


 

Kommentar hinzufügen

Mit der Veröffentlichung des Kommentars mit meiner E-Mail-Adresse bin ich einverstanden.
Summe: +

Anzeige
InterRisk - DKM

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
Cyber

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.