Bestätigt! IDD-Umsetzungsgesetz ist verfassungswidrig!
Eine rechtswissenschaftliche schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. Schwintowski von der Humboldt Universität zu Berlin im Auftrag des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW, unterstützt von der Standard Life Assurance Deutschland, der HAMBURGER PHÖNIX maxpool AG und der Honorarkonzept GmbH kommt zu diesem klaren Ergebnis.
Der unabhängigen Beratung kommt bei der Risikoabsicherung und der Altersvorsorge eine ganz entscheidende Bedeutung zu. Gerade die umfassende Beratung durch einen Versicherungsmakler stellt sicher, dass der Kunde im komplexen Vorsorgesystem unter den vielen Anbietern und Produkten die passende Lösung findet. Die Pläne zur Umsetzung der IDD in deutsches Recht greifen unverhältnismäßig stark in den Markt ein. Insbesondere die Pläne, welche weit über eine 1:1 Umsetzung der IDD gehen. Gerade die geplante Provisionsbindung schränkt die Berufs- und Beratungsfreiheit des Maklers erheblich ein und geht damit zu Lasten der unabhängigen Versicherungsmakler, aber auch zu Lasten der Verbraucher. Beratung muss für Verbraucher und Finanzdienstleister weiterhin zu vernünftigen, wirtschaftlich sinnvollen Konditionen möglich sein. Die volle Wahlfreiheit der Kunden und des Maklers zwischen in Bezug auf die Art und Weise der Vergütung ist eine Stärke und muss daher erhalten bleiben.
Die Kernaussagen der vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahme lauten:
1. Die vom Gesetzgeber geplante Provisionsbindung des Versicherungsvermittlers, und damit auch des Versicherungsmaklers, an die Versicherungsunternehmen ist verfassungswidrig.
2. Das totale Verbot, Honorarvereinbarungen mit den Verbrauchern zu schließen, ist der schwerstmögliche Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherungsmakler.
3. Die geplante Provisionsbindung fördert nicht die Honorarberatung, sondern schädigt sie. Nur die große Masse der Makler (ca. 45.000) wäre in der Lage die Honorarberatung in Deutschland flächendeckend zu stärken.
4. Die geplante Provisionsbindung der Versicherungsmakler an die Versicherer ist zur Stärkung der Honorarberatung weder erforderlich, noch geeignet. Der Eingriff beinhaltet schon gar nicht das mildeste Mittel, worauf zutreffend auch der Bundesrat hingewiesen hat.