Schadenregulieugung durch Versicherungsmakler: BaFin schießt über das Ziel hinaus
Die Ausführungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Urteil des Bundesgerichtshofs zur Schadenregulierung in der Februar-Ausgabe des BaFin Journals stoßen beim Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) auf Unverständnis. Die BaFin ist mit ihrer Stellungnahme zur Umsetzung der Entscheidung des BGH vom 14.01.2016 deutlich über das Ziel hinausgeschossen, kritisiert der Verband.
Da Versicherungsmakler anders als Versicherungsunternehmen nicht der Aufsicht durch die BaFin unterliegen, hätte man von der BaFin bei der Interpretation eines Gerichts-urteils, das sich explizit an Versicherungsmakler richtet, mehr Zurückhaltung erwarten dürfen. Die BaFin bemüht in diesem Fall den Reflex des Compliance-Gebotes für Versicherungsunternehmen. Hierbei wird deutlich, dass das ständige Überspannen des Compliance-Gedankens zu fehlerhaften Ergebnissen führt.
Bereits die pauschale Einordnung einfachster Frequenzschadenfälle durch den BGH hatte bei Praktikern Kopfschütteln ausgelöst. Die BaFin geht jetzt sogar noch weiter: Sie sieht schon die bloße „Aufbereitung des Versicherungsfalls“ im Anwendungsbereich des RDG, auch wenn die Entscheidung über das „Ob und Wie“ der Regulierung beim Versicherungsunternehmen verbleibt.
Die BaFin übersieht hierbei, dass gerade das Aufbereiten von Schadensfällen zu den Kernpflichten des Versicherungsmaklers gehört. Er hat unter anderem „für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen“, so der BGH ausdrücklich in dem von der BaFin selbst zitierten Urteil. Der Versicherungsmakler wird dabei ja gerade im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig. Der vom BGH in seiner Entscheidung beschriebene angebliche Interessenkonflikt ist hier nicht erkennbar und die BaFin liefert auch keine Begründung für ihre exzessive Auslegung.
Sie geht sogar noch weiter und erklärt, dass „über die Schadenbearbeitung hinaus weitere Dienstleistungen, etwa die Risikoprüfung, die Antragsannahme und die Bestandsverwaltung“ eine nach dem BGH-Urteil unzulässige Rechtsdienstleistung darstellen. Inwieweit beispielsweise eine Bestandsverwaltung „eine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erfordert“ (so §2 Abs. 1 RDG) ist nicht nachzuvollziehen.
Der VDVM wird sich gegen eine so pauschale und undifferenzierte Beschränkung des Berufsbildes des Versicherungsmaklers zur Wehr setzen.
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Es ist und bleibt eine nutzlose Behörde. versichere werden beaufsichtigt und machen was sie wollen, Der Makler gehört nicht zu denen, die beaufsichtigt werden sollen und wird ständig drangsaliert. Die gelebte Kompetenz, die ich bisher schriftlich nachweisen kann und erleben durfte, ist "ad absurdum".