Was ändert sich ab 2017 für Pflegebedürftige? Die KNAPPSCHAFT gibt Antworten! Werden die Kosten für Betreuungsangebote unverändert erstattet?
Pflegeberater Markus Siegmann von der Kranken- und Pflegekasse KNAPPSCHAFT erklärt die wesentlichen Änderungen, die das neue Gesetzt mit sich bringt: „Ab 1. Januar 2017 heißt der bis dahin geltende ‚Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen‘ nur noch ‚Entlastungsbetrag‘.
Allen Anspruchsberechtigten steht dann ein gleich hoher Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich zur Verfügung. Er kann - wie bisher – dazu dienen, eigene Kosten, etwa für Pflegedienste, zu bezahlen.
Personen, die 2016 einen Anspruch auf 208 Euro haben, erhalten dann diesen Betrag weiter, wenn die ab 01.01.2017 geltenden Beträge für die Pflegesachleistung, das Pflegegeld oder die Tages- und Nachtpflege nicht um mindestens 83 Euro höher sind.
Bei den Beträgen handelt es sich um zweckgebundene, monatsbezogene Leistungsansprüche, die für die Erstattung folgender Leistungen genutzt werden können:
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- besondere Angebote der allgemeinen Anleitung, Betreuung sowie der Hilfen bei der Haushaltsführung durch zugelassene Pflegedienste
- Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag dienen der Entlastung von Pflegepersonen und helfen Pflegebedürftigen, in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu halten und den Alltag weiterhin selbstständig bewältigen zu können. Zu den Angeboten zur Entlastung im Alltag zählen insbesondere Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegepersonen sowie Angebote zur Entlastung im Alltag.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbeitrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen verwenden.“
Weitere Informationen unter www.knappschaft/pflegereform2017.de
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