IDD – „Frontalangriff auf die Vermittlerschafft?

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IDD – „Frontalangriff auf die Vermittlerschafft?

22.12.2016

IDD – „Frontalangriff auf die Vermittlerschafft? © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Rechtsanwälte Reichow & Jöhnke

Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Umsetzung der IDD (EU-Richtlinie 2016/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.01.2016) liegt seit Ende November vor. Der Entwurf wird bereits auf das heftigste kritisiert und von der Branche teilweise abgelehnt. Auch gruppieren sich bereits „Gegner“ und versuchen den Entwurf „zu Fall“ zu bringen.

Dieses ist nachvollziehbar, denn der Entwurf krankt bezüglich einiger Punkte, so dass zu hoffen ist, dass dieser Entwurf nicht in der Form umgesetzt wird. Die wichtigsten Inhalte des Referentenentwurfs sollen kurz zusammengefasst und bewertet werden:

1.      Der Honorar-Versicherungsberater

Der ursprüngliche Versicherungsberater gemäß § 34e GewO soll nun durch den „Honorar-Versicherungsberater“ nach § 34 d Absatz 2 GewO-E ersetzt werden. Dieser soll zukünftig auch eine Vermittlung des vom Versicherungsnehmer gewünschten Versicherungsvertrags vornehmen dürfen. Es wird also einen „Honorar-Versicherungsberater-Versicherungsvermittler“ geben. Zwar können Versicherungsberater heute schon Nettotarife vermitteln. Jedoch wird hiermit die Möglichkeit eröffnet auch Bruttotarife zu vermitteln unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Vergütung des Honorar-Versicherungsberaters soll weiterhin der Versicherungsnehmer tragen. Auch enthält § 34d Absatz 2 GewO-E die Verpflichtung des Honorar-Versicherungsberaters bei Gleichwertigkeit der Tarife, einen Nettotarif zu empfehlen. Ist jedoch nur ein courtagepflichtiger Tarif für den Kunden geeignet, so kann der Honorar-Versicherungsberater auch einen solchen Tarif vermitteln. Erhaltene Vergütungen des Versicherers sind von ihm jedoch an den Versicherungsnehmer auszukehren. Verstößt der Honorar-Versicherungsberater gegen diese Verpflichtung, so handelt er nach § 144 GewO-E ordnungswidrig. Der Honorar-Versicherungsberater wird somit zur „Provisionsabgabe“ verpflichtet. Was überhaupt ein Honorar genau sein soll, wird in dem Entwurf nicht definiert. Erfolgsabhängige Vergütungsmodelle möglich? Tür und Tor für intransparente „Dienstleistungsvereinbarungen“ und unangemessene Benachteiligungen des Verbrauchers geöffnet? Geschlossen wurde sie jedenfalls durch diesen Entwurf nicht. Im Übrigen: unterliegen Honorar-Versicherungsberater bei der Beratung und Vermittlung von Lebensversicherungen einer Stornohaftung wie Versicherungsvermittler? Aus dem Entwurf geht jedenfalls nichts hervor. Man darf so dann die praktische Umsetzung dieses neuen Berufszweiges abwarten. Entbürokratisierung und Verbraucherschutz? Dieses ist vielmehr fraglich.

2.      Erhalt des Provisionsabgabeverbotes

Das Provisionsabgabeverbot wird neu gesetzlich geregelt, sozusagen reaktiviert. Nach § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO-E i.V.m. § 48b VAG-E des Referentenentwurfes soll es dem Versicherungsvermittler nicht mehr gestattet sein, dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person oder dem Bezugsberechtigten Sondervergütungen abzugeben. Zu den Sondervergütungen zählen auch Provisionen. Ein Verstoß hiergegen soll mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Fraglich ist, ob dieses auch für den neu eingeführten Honorar-Versicherungsberater gelten soll? Was würde geschehen, wenn dieser das Honorar an seinen Vertrieb verteilt, dieser wiederum an den Kunden auskehrt. Ist dieses dann als ein Verstoß gegen das Abgabeverbot zu werten? Wie wäre es zu werten, wenn Vermittlergesellschaften Schwestergesellschaften gründen, damit diese Vergütungen an Kunden auskehren? Hierfür gibt der Entwurf keine Klärung. Verbraucherschutz? Weiterhin fraglich.

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