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HDI gewährleistet Eisenbahn-Unternehmen Anpassung an neue gesetzliche Versicherungserfordernisse vor Stichtag im März 2017

19.12.2016

HDI gewährleistet Eisenbahn-Unternehmen Anpassung an neue gesetzliche Versicherungserfordernisse vor Stichtag im März 2017 © HDI/ Thomas Bach

HDI Versicherung AG, Gebäude in Hannover

• Gesetzesreform stellt erhöhte Anforderungen an Haftpflichtversicherung von Eisenbahn-Unternehmen • Deckungssumme muss verdoppelt werden • Mehrere Eisenbahn-Unglücke verdeutlichen Schaden-Gefahren

Der Industrieversicherer HDI stellt ab sofort Eisenbahn-Unternehmen in Deutschland deutlich erhöhte Deckungssummen für Haftpflichtversicherungen zur Verfügung. Unternehmen dieser Branche müssen spätestens bis zum 2. März 2017 neue gesetzliche Anforderungen an ihren Versicherungsschutz erfüllen.

Das neue "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich" sieht unter anderem eine deutliche Erhöhung der Mindestpflichtversicherungssumme für Eisenbahnunternehmen vor: Der Deckungsumfang muss von bisher etwa zehn Millionen Euro auf nun zwanzig Millionen Euro je Schadenfall aufgestockt werden. Die Deckung muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.

"Für unsere Kunden bieten wir die Höherdeckung ab sofort an", erläutert Marco Visser, Experte für Haftpflichtversicherungen bei der HDI Global SE in Hannover, bei der viele Betriebe der Branche unter Vertrag sind. Die HDI verfügt über langjährige Erfahrungen bei der Absicherung betrieblicher Risiken von Eisenbahnunternehmen.

Wann die neue Deckungssumme bereitgestellt werden muss, ist abhängig davon, ob bereits eine Betriebsgenehmigung vorliegt. Bei Neugenehmigungen zum Betrieb eines versicherungspflichtigen Unternehmens muss die erhöhte Deckungssumme seit Inkrafttreten des Gesetzes (2. September 2016) nachgewiesen werden.  Bei bereits erteilten Genehmigungen gilt eine Übergangsfrist. Stichtag ist der 2. März 2017. Bis dahin sind von der Versicherungspflicht betroffene Unternehmen gefordert, die erhöhte Deckung gegenüber der jeweils zuständigen Landesbehörde bzw. dem Eisenbahnbundesamt nachzuweisen.

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