Honorarannahmeverbot und Provisionsabgabeverbot für Versicherungsvermittler
Mit der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD will der Gesetzgeber die Vergütungsregeln für Versicherungsvermittler verschärfen. Der Referentenentwurf enthält führt zudem einen neuen Beratertypus einen: den Honorar-Versicherungsberater. Versicherungsvermittler müssen sich auf stärkere Regulierung einstellen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 21. November 2016 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb – kurz IDD-Umsetzungsgesetz – veröffentlicht. Der Entwurf enthält starke Einschnitte für Versicherungsvermittler.
Zunächst einmal will der Gesetzgeber neben Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler als Versicherungsvermittler und dem bisherigen Versicherungsberater den Honorar-Versicherungsberater als weiteren Beratertypus einführen. Dieser darf keine Vergütungen o.ä. von Versicherungsunternehmen erhalten. Seine Tätigkeit soll drei Bereiche umfassen:
- die Beratung des Versicherungskunden bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder auch die rechtliche Beratung bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall,
- die außergerichtliche Vertretung des Versicherungskunden gegenüber dem Versicherungsunternehmen
- die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen an Versicherungskunden.
„Mit diesem neuen Typus des Honorar-Versicherungsberater sind Nachteile für Versicherungsvermittler, insbesondere Versicherungsmakler, verbunden. Denn zugleich will der Gesetzgeber regeln, dass Versicherungsvermittler sich ihre Tätigkeit nur durch Versicherungsunternehmen vergüten lassen dürfen. Dieses Honorarannahmeverbot führt bspw. dazu, dass ein Versicherungsmakler keine Versicherungen mehr auf Honorarbasis vermitteln darf. Bisher konnten Versicherungsmakler sowohl auf Courtagebasis als auch auf Honorarbasis tätig werden und so ihren Kunden optimalen Versicherungsschutz besorgen. Dieser Einschnitt trifft daher sowohl Versicherungsvermittler als auch Versicherungskunden“, urteilt Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft.
„Auch dürfte es nun massive Abgrenzungsschwierigkeiten geben zu kaufmännischen Neben-leistungen, die nicht zur genuinen Vermittlungsleistung gehören, z.B. Online-Versicherungsordnern. Sollen solche Nebenleistungen – obwohl nicht zur Beratung und Vermittlung gehörend – plötzlich nicht mehr vergütbar sein, obwohl sie Mehrwerte bringen? Solche Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers, die nicht der eigentlichen Maklerleistung zuzurechnen sind, müssen m.E. vergütbar sein. Das sollte der Gesetzgeber klarstellen“, so Rechtsanwalt Korn.