Entwurf für die Umsetzung der IDD …

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Entwurf für die Umsetzung der IDD in deutsches Recht: Verblendet von Verbraucherschützern

22.11.2016

Der deutsche Gesetzgeber kann es einfach nicht lassen. Statt dem Vorbild Österreichs folgend den „Versicherungsmakler und -berater in Versicherungsangelegenheiten“ einzuführen, der sowohl für Courtage als auch für Honorar und sogar für eine Mischfinanzierung arbeiten darf, will die Bundesregierung bei der Umsetzung der IDD in deutsches Recht nun den Honorar-Versicherungsberater ins Gesetzbuch schreiben. Er soll den Versicherungsberater ablösen und auch Versicherungsverträge vermitteln dürfen.

Grundsätzlich begrüßt der VDVM, dass  die Bundesregierung die IDD zügig in deutsches Recht umsetzen will. Allerdings misslingt insbesondere die Aufladung der Umsetzung mit der Förderung der Honorarberatung auf erste Sicht völlig und erweist dem Verbraucherschutz einen Bärendienst. Auch sonst ist der Referentenentwurf nicht frei von Widersprüchen und steigert die Bürokratie und Komplexität ohne Not weiter.

Der erste Fehler beim Honorar-Versicherungsberater wird bereits im Keim angelegt, weil der Begriff Honorar überhaupt nicht genau definiert ist. Darunter würde natürlich auch die erfolgsabhängige Vergütung des Honorar-Versicherungsberaters fallen. Die Fälle Atlantic Lux lassen grüßen! Wo hier der Fortschritt für den Verbraucherschutz und bei der Vermeidung von Interessenkonflikten liegen soll, ist unerklärlich.

Des Weiteren soll es künfitg allen Versicherungsvermittlern verboten sein, sich vom Verbraucher vergüten zu lassen, sie dürfen sich ausschließlich von Versicherungsunternehmen vergüten lassen.  Was passiert aber, wenn der Versicherer den Vermittler nicht vergüten will, weil dieser den Vertrag nicht vermittelt hat? Wendet sich ein Versicherungsnehmer, der den Vertrag über das Internet abgeschlossen hat, bei einem Schadenfall beispielsweise an einen Versicherungsmakler, muss dieser doch gegen Entgelt dem Versicherungsnehmer Schadenassistenz leisten dürfen. Was ist im Scheidungsfall, wenn einer der beiden Ehegatten einen anderen Makler etwa zum Zeitwert eines Lebensversicherungsvertrages und den Handlungsoptionen befragt? Darf das nicht abgerechnet werden? Muss ein Bürger aus Ueckermünde vielleicht bis Berlin fahren, um den Ratschlag eines der raren Honorar-Versicherungsberater in Berlin-Mitte zu erhalten? Überdies missachtet das Verbot der Honorierung von Versicherungsvermittlern, auch von Versicherungsvertretern, die Rechtsprechung des BGH. Hier liegt in dem Entwurf eine klare Verschärfung vor, die nicht durch den Schutz der Verbraucher zu rechtfertigen ist. Warum österreichische Bürger bei vergleichbarem Recht und einer identischen IDD kein Problem mit unterschiedlichen Finanzierungsquellen eines Vermittlers – natürlich bei Transparenz – haben, die deutschen Bürger aber davor zu schützen sind,  ist das Geheimnis dieser Bundesregierung.

Überdies greift diese Regelung – wohl aus Mangel an Phantasie – tief in das Wettbewerbsrecht der Vermittler und Versicherer ein. So unterliegen die Honorar-Versicherungsberater bei der Beratung und Vermittlung von Lebensversicherungen keiner fünfjährigen Stornohaftzeit wie Versicherungsvermittler! Warum nicht?
Lassen sich Kunden, die von Honorar-Versicherungsberatern betreut werden,  etwa nicht nach drei Jahren scheiden und stornieren ihren Versicherungsvertrag? Same playground same rules! Bei der entstehenden Schieflage ist zu befürchten, dass eine Vielzahl von Versicherungsvermittlern sich als Honorar-Versicherungsberater zu-lassen wird, um die Stornohaftzeit und vor allem die Absenkung der Abschluss-provision bzw. -courtage zu umgehen.

Des Weiteren wird der Versicherungsmakler als auch der Versicherungsvertreter im Verbrauchergeschäft auf Gedeih und Verderb an den Versicherer und dessen Vergütungspolitik gefesselt. Was ist, wenn zum Beispiel die Versicherer entscheiden, sie möchten das Kfz-Geschäft nur noch über das Internet laufen lassen und dem Vermittler deshalb zukünftig nur noch 2% Courtage zahlen? Das ist eine Vergütung, für die kein Vermittler kostendeckend arbeiten kann. Der Ausweg über eine Mischfinanzierung wird in dem Entwurf schlicht verbaut! So stärkt man den Sachwalter des Kunden, den Versicherungsmakler, nicht!

Darüber hinaus wird einem Versicherungsmakler als Sachwalter des Kunden die Vermittlung von Netto-Tarifen praktisch verboten, weil er ja im Verbrauchergeschäft nur vom Versicherer vergütet werden darf. Echter Verbraucherschutz sieht anders aus!

Schließlich wird in § 48c VAG neu ein Durchleitungsgebot für die Versicherer geregelt. Dieser hat dem Versicherungsnehmer bei Bruttotarifen, die vom Honorar-Versicherungsberater vermittelt werden, einen großen Teil von Abschlusskosten gut zu schreiben. Dieses Verfahren ist - vorsichtig ausgedrückt - recht bürokratisch und  kann in der Konsequenz dazu führen, dass Versicherer praktisch nur noch Netto-Tarife anbieten. Der Versicherungsmakler könnte diese nicht vermitteln - eine absurde Konsequenz.            

Dies sind in der Kürze der Zeit nur die wichtigsten Punkte bei der Frage der Abgrenzung der Versicherungsmakler von den Honorar-Versicherungsberatern. Der Gesetzentwurf hat die Qualität, den Berufsstand der Versicherungsmakler, den Sachwaltern der Kunden, nachhaltig zu beschädigen - ohne auch nur einen Schritt beim Verbraucherschutz vorangekommen zu sein.

Auf die Problematik des sogenannten Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbots in § 48b VAG neu soll nur kurz hingewiesen werden. Dieses wird reaktiviert, aber zu welchem Preis (siehe oben)? Es gilt auch nicht für die edlen Honorar-Versicherungsberater. Was ist, wenn ein „Unter-Honorar-Versicherungsberater“ das Honorar, das der „Ober-Honorar-Versicherungsberater“ ihm vorgibt, mit dem Kunden aufteilt? Wäre dies anders als eine Provisionsabgabe zu bewerten? Was ist, wenn die FinTechs zwar keine Provision mehr abgeben dürfen, diese aber an eine - natürlich edle – Organisation spenden, diese den Versicherungsnehmer dann aber als Förderer ansieht und ihm sonstige Vergünstigungen einräumt? Gut gemeint, ist eben nicht gut gemacht!

 

Pressekontakt:

Dr. Hans - Georg Jenssen
Telefon: 040 / 36 98 20 - 0
Fax: 040 / 36 98 20 - 22
E-Mail: vdvm@vdvm.de

 

Unternehmen

Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM)
Cremon 33/34
20457 Hamburg

Internet: www.vdvm.de

 

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