Von gefluteten Kellern und wackeligen Bäumen …

Anzeige
Kundenzeitung

Von gefluteten Kellern und wackeligen Bäumen / Der Herbst und seine rechtlichen Tücken

20.10.2015

Der Herbst ist da – und mit nassen Straßen, stürmischem Wetter und Laubbergen vor den Häusern tauchen auch wieder viele rechtliche Fragen auf. Wer haftet zum Beispiel in einem Mietshaus, wenn im vollgelaufenen Keller Sachen zu Schaden kommen? Was, wenn der Baum vom Nachbarn auf meine Gartenlaube fällt? Oder worauf sollten Autofahrer bei einem Sturm achten?

Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz Markus Jentgens aus der Stolberger Bürogemeinschaft Pfeil, Jentgens & Kollegen erklärt, wie man rechtlich sicher durch den Herbst kommt.

Der geflutete Keller – wer muss für Schäden aufkommen?
Ein unschönes Erwachen: Ein nächtlicher Sturm hat den Keller im Mietshaus unter Wasser gesetzt, die eingelagerten Sachen sind zum Teil stark beschädigt oder nicht mehr brauchbar. Doch wer muss eigentlich für einen solchen Schaden geradestehen? „Unter Umständen kann der Vermieter dafür zur Verantwortung gezogen werden. Allerdings nur dann, wenn er die Gefahr bereits kannte – also der Keller zum Beispiel schon einmal vollgelaufen ist – und er keine Maßnahmen getroffen hat, um das Problem zu beheben“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jentgens. Grundsätzlich rät der Anwalt Eigentümern zu einer Elementar- und Hausratversicherung. „Damit diese dann auch greift, muss sich der Hausbesitzer aber natürlich an die Vorgaben halten“, betont der Anwalt. Weist der Versicherer also zum Beispiel darauf hin, dass eine Rückstauklappe im Keller eingebaut werden muss, tut der Eigentümer gut daran, diesen Rat zu befolgen. Da der Vermieter allerdings nicht immer haftbar gemacht werden kann und die Rechtslage oft schwierig ist, ist auch dem Mieter zu empfehlen, sich selbst zu versichern – damit er nicht nachher im sprichwörtlichen Regen steht.

Der wankelmütige Baum – was, wenn Haus oder Auto beschädigt werden?
Wenn draußen ein Sturm tobt, biegen sich die Bäume oft bedrohlich – und der eine oder andere hält einem solchen Unwetter nicht stand. Autofahrer und Hausbesitzer müssen dann um ihr Eigentum fürchten. Was passiert zum Beispiel, wenn Nachbars Baum auf meine Gartenlaube oder meinen Wagen fällt? „Der Nachbar haftet in diesem Fall nur, wenn der Baum nicht mehr über die nötige Standsicherheit verfügte und das Problem bekannt war – das muss der Geschädigte aber erst einmal nachweisen können“, so Anwalt Jentgens. Allerdings sind Eigentümer auch angehalten, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Bäume auf dem eigenen Grundstück einen Sturm überstehen würden oder Äste abbruchgefährdet sind. Tobt ein Sturm mit Windstärke acht oder mehr, verliert aber auch der standfesteste Baum schon mal den Halt. Dagegen kann der Besitzer in den meisten Fällen keine Vorkehrungen treffen – und deshalb auch nicht rechtlich dafür belangt werden.

Das ungeliebte Laub – was tun bei lauten Laubbläsern und unbegehbaren Wegen?
Mit dem Ende des Sommers lassen die Bäume wieder ihr goldgelbes Blattkleid fallen. Was für idyllische Herbstlandschaften sorgt, wird dem einen oder anderen schnell zur Last. Vor allem die geräuschintensiven Laubbläser sorgen immer wieder für Unmut bei Anwohnern. Doch wann darf der Nachbar die Gehwege mit dem lauten Gerät vom Laub befreien und wann gilt das als Ruhestörung? „In Wohngebieten dürfen Laubbläser in der Regel nur an Werktagen zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr benutzt werden. Jede Gemeinde kann durch eine Satzung allerdings andere Zeitfenster festlegen“, erklärt der Anwalt. Außerhalb der vorgesehenen Zeiten ist das „Gehwegfreipusten“ mit den geräuschvollen Helfern untersagt. Auch bei der Frage nach den Zuständigkeiten kommt es immer wieder zu Krach zwischen Nachbarn oder zwischen Mieter und Vermieter. „Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer dafür zuständig, das Laub vor dem Haus zu entsorgen. Ähnlich wie beim Winterdienst kann der Vermieter diese Aufgabe aber per Mietvertrag auf seine Mieter umlegen.“

Der zerstörerische Hagel und die nassen Straßen – worauf sollten Autofahrer achten?
Der Scheibenwischer läuft auf Hochtouren, die Scheinwerfer schaffen gerade noch Sicht bis zum Vordermann und die Scheiben beschlagen von innen: Bei einem Unwetter bereitet den meisten das Autofahren wenig Freude. Und doch tritt nicht jeder auf die Bremse. „Autofahrer müssen bei schlechten Witterungsverhältnissen ihr Fahrverhalten verändern“, betont Markus Jentgens. Konkret heißt das: die Geschwindigkeit anpassen, Abstand halten, vorausschauend fahren und bremsbereit sein. „Hält sich der Fahrer nicht daran, muss er bei einem Unfall gegebenenfalls mithaften. Das gilt auch, wenn die Fensterscheiben beschlagen waren oder die Scheibenwischer nicht einwandfrei funktionieren.“ Doch das ist nicht das Einzige, was Autofahrer im Herbst bedenken müssen: Bei Sturmschäden am Auto, die zum Beispiel nicht auf Nachbars Unachtsamkeit zurückzuführen sind, greift unter Umständen die Kaskoversicherung. „Eine Teilkasko hilft beispielsweise bei Schäden durch umgestürzte Bäume – allerdings nur, wenn der Sturm mit Windstärke acht oder mehr gewütet hat“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Auch bei einem Hagelschaden kann man normalerweise auf die Kaskoversicherung zurückgreifen. Passiert allerdings während der Fahrt ein Unfall, weil Äste oder Bäume auf der Straße liegen, hilft nur eine Vollkaskoversicherung.

 

 

Pressekontakt:

Dr. Jan Vaterrodt
Telefon: 0221 / 8277 - 1590
Fax: 0221 / 8277 - 17 - 1590
E-Mail: presse@roland-gruppe.de

 

Unternehmen

ROLAND Rechtsschutz- Versicherungs-Aktiengesellschaft
Deutz - Kalker Straße 46
50679 Köln

Internet: www.roland-rechtsschutz.de

 

Über ROLAND Rechtsschutz- Versicherungs-Aktiengesellschaft

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobei-tragseinnahmen in Höhe von 398,8 Millionen Euro im Jahr 2014 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.
ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutzfall, sondern beugt auch vor. Deshalb können sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon von einem unabhängigen Anwalt einholen – noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk von 2.500 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung unverbindlich eine geeignete Kanzlei.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln
Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Prozessfinanzie-rungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.467 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 417,9 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 50,5 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2014).
Geschäftsbereiche und Produktprogramme:
ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden
Jurpartner Rechtsschutz: bietet als Rechtsschutz-Zweitmarke im Konzern eine preiswerte Absicherung für den Privatkunden
ROLAND ProzessFinanz: finanziert Prozesse gegen Erfolgsbeteiligung
ROLAND Schutzbrief: drittgrößter deutscher Schutzbriefanbieter; innovative Schutzbriefpakete und inkludierte Schutzbriefe
ROLAND Assistance: B2B-Deckungskonzepte in den Geschäftsfeldern Automotive, Health Care & Life Services, Insurance

 

Kommentare


 

Kommentar hinzufügen

Mit der Veröffentlichung des Kommentars mit meiner E-Mail-Adresse bin ich einverstanden.
Summe: +

Anzeige
InterRisk - DKM

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
Cyber

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.