Fast 5.000 Finanzanlagevermittler weniger als noch vor 3 Monaten
Sogenannte Alte-Hasen unter den Finanzanlagevermittler hatten beim Sachkundenachweis, der für die Gewerbeerlaubnis nach dem neuen § 34f GewO erforderlich ist, die Wahl. Statt einer Sachkundeprüfung konnte auch eine ununterbrochene Berufspraxis seit dem 01.01.2006 nachgewiesen werden. Wer in der Vergangenheit selbstständig tätig war, musste hierfür für die Jahre 2006 bis 2011 Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorlegen. Damit war die Sachkunde dann über die nachgewiesene Tätigkeitserfahrung unterstellt. Gerichtlich geklärt war bereits im letzten Jahr, dass MaBV-Prüfberichte, die nicht innerhalb der damals vorgeschriebenen Jahresfrist beim Gewerbeamt eingereicht wurden, dennoch für den Sachkundenachweis anzuerkennen sind. Sie konnten also nachgereicht werden. Offen blieb, ob auch die Vermittler noch Prüfberichte nachreichen konnten, die für alle oder einige der betreffenden Jahre sogenannte "Negativerklärungen" abgegeben haben. Mit der Negativerklärung wurde schlicht erklärt, dass in dem betreffenden Jahr weder eine beratende noch eine vermittelnde Tätigkeit stattgefunden hatte.
Aber neue Hoffnung für „Alte-Hasen“: Letzter Strohhalm bei korrigierter NegativerklärungSogenannte Alte-Hasen unter den Finanzanlagevermittler hatten beim Sachkundenachweis, der für die Gewerbeerlaubnis nach dem neuen § 34f GewO erforderlich ist, die Wahl. Statt einer Sachkundeprüfung konnte auch eine ununterbrochene Berufspraxis seit dem 01.01.2006 nachgewiesen werden. Wer in der Vergangenheit selbstständig tätig war, musste hierfür für die Jahre 2006 bis 2011 Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorlegen. Damit war die Sachkunde dann über die nachgewiesene Tätigkeitserfahrung unterstellt.
Gerichtlich geklärt war bereits im letzten Jahr, dass MaBV-Prüfberichte, die nicht innerhalb der damals vorgeschriebenen Jahresfrist beim Gewerbeamt eingereicht wurden, dennoch für den Sachkundenachweis anzuerkennen sind. Sie konnten also nachgereicht werden. Offen blieb, ob auch die Vermittler noch Prüfberichte nachreichen konnten, die für alle oder einige der betreffenden Jahre sogenannte "Negativerklärungen" abgegeben haben. Mit der Negativerklärung wurde schlicht erklärt, dass in dem betreffenden Jahr weder eine beratende noch eine vermittelnde Tätigkeit stattgefunden hatte.
Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 25.02.2015 - 4 K 313/15, nicht rechtskräftig) nun zu Gunsten eines von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte vertretenen Vermittlers entschieden. Aus der Tatsache, dass zuvor durch die Negativerklärungen die "Nichttätigkeit" bescheinigt wurde, könne - so das Gericht - nicht darauf geschlossen werden, dass die nun nachgereichten, korrigierenden Prüfberichte falsch seien.
"Neue Hoffnung für Alte-Hasen!" so Rechtsanwalt Norman Wirth. Der Berliner Anwalt gibt aber Folgendes zu bedenken: "Wer vor Ablauf des Jahres 2014 nach Ansicht der zuständigen Behörde den Sachkundenachweis nicht erbracht hat, dessen Eintragung im Finanzanlagenvermittler-register wurde automatisch gelöscht.“
Dies dürfte ein wesentlicher Grund dafür sein, dass über den Jahreswechsel 2014/2015 hinaus eine nicht unerhebliche Anzahl von Finanzanlagenvermittlern aus dem beim DIHK geführten Register gelöscht wurden.
Rechtsanwalt Norman Wirth rät: „Wer aber aus dem Register gelöscht wurde, weil die Behörde die nachgereichten Prüfberichte nicht anerkannt hat, hat nunmehr auch bei zuvor abgegebenen Negativerklärungen gute Chancen dagegen erfolgreich gerichtlich vorzugehen! Ein Blick ins Register und gegebenenfalls der Gang zum Anwalt ist daher für diejenigen unbedingt anzuraten, die noch Ende letzten Jahres Prüfberichte nachgereicht haben.
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Rechtsanwalt Norman Wirth
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