Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte
Seit dem 1. Januar 2015 gilt: Die Patienten müssen beim Arztbesuch die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorlegen. Mit dem 31. Dezember 2014 hat die alte Krankenversicherungskarte endgültig ausgedient und wird in den Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in den Krankenhäusern nicht mehr akzeptiert, unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum. Die neue Karte unterscheidet sich von der alten Karte durch das aufgedruckte Bild des Versicherten sowie durch die Bezeichnung „Gesundheitskarte“ mit einem schwarz-rot-goldenen Unterstrich.
Seit dem 1. Januar 2015 gilt: Die Patienten müssen beim Arztbesuch die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorlegen. Mit dem 31. Dezember 2014 hat die alte Krankenversicherungskarte endgültig ausgedient und wird in den Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in den Krankenhäusern nicht mehr akzeptiert, unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum.Die neue Karte unterscheidet sich von der alten Karte durch das aufgedruckte Bild des Versicherten sowie durch die Bezeichnung „Gesundheitskarte“ mit einem schwarz-rot-goldenen Unterstrich.
Ein Foto des Versicherten ist auf der eGK gesetzlich vorgeschrieben. Ausgenommen von der Pflicht, der jeweiligen Krankenkasse ein Lichtbild für die eGK zur Verfügung zu stellen, sind nur Personen vor Vollendung des 15. Lebensjahres und Personen, deren „Mitwirkung bei der Erstellung des Fotos nicht möglich ist“. Dies können beispielsweise schwer pflegebedürftige Menschen sein.
Das heißt, dass die neue eGK sowohl mit als auch ohne Lichtbild gültig ist. Dies scheint bei manchen Ärzten nicht bekannt zu sein, obwohl sie von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung darüber informiert wurden. Diese Karten sind zwar aktuell ebenfalls gültig, diese Kunden erhalten aber keine Folgekarte, z. B. nach Verlust der Karte oder nach einer Änderung ihrer persönlichen Daten, wenn sie nicht vorher ein Lichtbild für die eGK bereitstellen. Die neue Karte wird dann nur mit Lichtbild ausgegeben.
Vor einem Arztbesuch sollte deshalb jeder Versicherte prüfen, ob ihm die neue eGK tatsächlich vorliegt. Sollte das nicht der Fall sein, sollte die Karte direkt bei der Krankenkasse angefordert werden. Die Ausstellung der Karte dauert dann ca. zwei bis drei Wochen, sofern ein Lichtbild vorliegt.
Wenn trotzdem ein Arztbesuch dringend erforderlich ist, sollte sich der Versicherte bei seiner Krankenkasse eine „Ersatzbescheinigung“ holen, die ausnahmsweise bis zur Ausstellung der eGK gilt. Damit verhindert man mögliche Mehrkosten beim Arzt: Die Ärzte sind zwar verpflichtet, Patienten zu behandeln, die die alte Versichertenkarte vorlegen oder keine Karte haben, dürfen diesen Patienten aber eine Privatrechnung ausstellen. Auch verordnete Medikamente sind dann privat zu bezahlen.
Deshalb hier die dringende Aufforderung:
Versicherte sollten mit der zuständigen Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen und ein Foto einreichen. Alternativ kann das Foto auch über die Internetseite der Knappschaft www.knappschaft.de/egk hochgeladen werden.
Pressekontakt:
Dr. Wolfgang Buschfort
- Pressesprecher -
Telefon: 0234 / 304 82050
Fax: 0234 / 304 82060
E-Mail: presse@kbs.de
Unternehmen:
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Pieperstr. 14/28
44789 Bochum
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