Wenn der Schneeball ins Auge geht …

Wenn der Schneeball ins Auge geht - Rechtstipps rund um den Spaß im Schnee und auf dem Eis

29.12.2014

Schlittenfahren, Schlittschuhlaufen und Schneeballschlachten gehören zum Winter dazu wie der Weihnachtsbaum zum Heiligabend. Sobald die ersten Flocken fallen, schlagen nicht nur Kinderherzen höher. Wer beim Freizeitspaß im Schnee jedoch unachtsam ist oder Vorschriften ignoriert, muss nicht zuletzt mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz Andreas Politycki von der Frankfurter Kanzlei PWR, Politycki, Walther, Reitzmann weiß, worauf Kinder und Erwachsene achten sollten, damit Rodeln und Co. vergnügliche Angelegenheiten bleiben.

Schlittenfahren, Schlittschuhlaufen und Schneeballschlachten gehören zum Winter dazu wie der Weihnachtsbaum zum Heiligabend. Sobald die ersten Flocken fallen, schlagen nicht nur Kinderherzen höher. Wer beim Freizeitspaß im Schnee jedoch unachtsam ist oder Vorschriften ignoriert, muss nicht zuletzt mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz Andreas Politycki von der Frankfurter Kanzlei PWR, Politycki, Walther, Reitzmann weiß, worauf Kinder und Erwachsene achten sollten, damit Rodeln und Co. vergnügliche Angelegenheiten bleiben.

Schneeball auf Abwegen – wer haftet bei Verletzungen?
Kaum liegt der erste Schnee auf Autodächern und Fensterbänken, ist der Wettkampf um den „perfekten Wurf“ eröffnet. Schneeballschlachten sind bei Groß und Klein beliebt – doch leider auch riskant. Denn gelegentlich kommen die weißen Geschosse vom Weg ab und landen so auch mal im Gesicht eines Unbeteiligten. Versteckt sich dann noch ein Ast oder Steinchen im Schneeball, ist das Verletzungsrisiko hoch. „Wird eine andere Person ungünstig getroffen, kann das leider auch rechtliche Folgen haben – bis hin zu einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Politycki. Gerade Kinder und Jugendliche unterschätzen diese Risiken oft. „Eltern sollten ihre Kinder deshalb auf die Gefahren hinweisen“, so der Experte. Passiert dennoch etwas, muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Grundsätzlich gilt: Je jünger das Kind, desto intensiver müssen Eltern ihre Kinder beaufsichtigen und aufklären. Laut Gesetz können Kinder schon ab einem Alter von sieben Jahren selbst haften. „Das bedeutet, dass sie dann bereits Schadenersatz oder Schmerzensgeld leisten müssten, wenn sie zum Beispiel einen Unfall verursachen. In der Regel werden dann wohl die Eltern die Kosten übernehmen. Guten Schutz kann hier aber eine Haftpflicht-Versicherung bieten.“

Schlittschuhlaufen auf Seen – wo darf man sich aufs Eis wagen?

Wenn die Temperaturen unter den Gefrierpunkt fallen, kramt so mancher die Schlittschuhe aus dem Keller. Als günstige Alternative zu Eissporthallen und künstlichen Eisbahnen bieten sich zugefrorene Seen und Flüsse an. „Hier sollte man nach Hinweisschildern Ausschau halten, die das Betreten der Eisfläche verbieten oder erlauben“, betont Rechtsanwalt Andreas Politycki. Aus gutem Grund: Immer wieder kommen Menschen ums Leben, weil sie die Gefahr unterschätzen und auf zu dünnen Eisflächen einbrechen. Und auch rechtlich kann der Spaziergang oder das Schlittschuhlaufen auf dem zugefrorenen See Konsequenzen haben. „Ignoriert man Warn- oder Verbotshinweise, werden mitunter Geldbußen fällig.“ Ist ein solches Schild jedoch nicht aufgestellt, darf man sich zumindest rein rechtlich auf die Eisfläche wagen – sofern sich diese nicht auf einem Privatgrundstück befindet. Da der Laie jedoch nicht erkennen kann, ob das Eis trägt, sollte man in jedem Fall warten, bis der See offiziell freigegeben wurde. „Ansonsten betreten die Schlittschuhläufer die Eisfläche auf eigene Gefahr.“ Hobby-Wintersportler können zum Beispiel bei der Gemeinde oder der Feuerwehr erfragen, welche Eisflächen sie ohne Bedenken betreten können.

Auf Kufen den Berg hinab – auf welcher Piste ist das Rodeln erlaubt?

In einem weißen Winter darf vor allem eines nicht fehlen: eine rasante Fahrt mit einem frisch gewachsten Schlitten. „Prinzipiell darf man auf öffentlichen Grundstücken, wie zum Beispiel in Parks oder Wäldern, Schlitten fahren  – vorausgesetzt, die potenzielle Piste darf nach Gesetz oder Gemeindesatzung zum Rodeln genutzt werden und der Schlittenfahrer zieht dabei weder andere Personen noch die Bepflanzung in Mitleidenschaft“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Kommt es beim Spaß auf der improvisierten Rennstrecke dennoch zu einem Unfall zwischen zwei Rodlern, haftet derjenige, der den Zusammenprall verursacht hat. „Der Unfallgegner kann dann Schadenersatz oder auch Schmerzensgeld verlangen – allerdings nur, wenn er nachweisen kann, dass der andere Rodler den Unfall verschuldet hat“, so Rechtsexperte Andreas Politycki. Lässt sich nicht klären, wer den Zusammenprall verursacht hat, muss jeder den eigenen Schaden selbst tragen. „Handelt es sich um eine ausgewiesene Rodelbahn, muss unter Umständen auch der Bahnbetreiber haften – beispielsweise wenn Unebenheiten auf der Piste die Schlittenfahrer gefährden.“

Schneespaziergang und die rutschigen Folgen – wer muss räumen?

So schön eine Winterlandschaft auch ist, die weiße Pracht birgt auch immer Gefahren. Ein Spaziergang im Schnee kann schnell zu einer rutschigen Angelegenheit werden. Wer dafür zuständig ist, dass Bürgersteige begehbar bleiben, ist von Ort zu Ort anders geregelt. „Auf öffentlichen Wegen ist in der Regel die Gemeinde für das Räumen und Streuen verantwortlich. Soweit möglich, überträgt sie jedoch häufig die Zuständigkeit auf die Anwohner“, weiß Rechtsanwalt Andreas Politycki. Ob die Eigentümer verpflichtet sind, vor dem eigenen Haus zu räumen und zu streuen – oder alternativ den Winterdienst auf ihre Mieter übertragen sollten –, können sie in der Gemeindesatzung nachlesen. „Stürzt ein Passant auf einem Gehweg, müssen also mitunter die Anlieger für den Schaden geradestehen und gegebenenfalls sogar Schmerzensgeld zahlen.“ Doch auch die Fußgänger selbst sind verpflichtet, sich vorsichtig auf Eis und Schnee zu bewegen – und bekommen deshalb oft eine Mitschuld.



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Über ROLAND Rechtsschutz:
Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz. Die Gesellschaft zählt mit einem Rechtsschutz-Bestand von 384,3 Millionen Euro im Jahr 2013 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche und belegt heute Platz drei im deutschen Rechtsschutz-Markt. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen sowohl Produkte für Privat- als auch für Gewerbekunden. Die Produktpalette im Privatkunden-Segment reicht vom Verkehrs-Rechtsschutz bis zu umfassenden Rechtsschutz-Paketen. Dazu gehört auch die Kostenübernahme bei Mediationsverfahren. Bei Produkten für Gewerbekunden zeichnet sich ROLAND Rechtsschutz durch passgenaue Lösungen für Unternehmen sowie Berufsgruppen aus, so zum Beispiel für Top-Manager, Ärzte, Steuerberater und Architekten. ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutz-Fall, sondern beugt auch vor. Deshalb können sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon durch einen unabhängigen Anwalt einholen – noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk an 2.500 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung unverbindlich eine geeignete Kanzlei.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln:
Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz, Prozess-finanzierungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.415 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 403,1 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 45,5 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2013).

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