Mediation von Versicherungen - Faire Einigung …

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Mediation von Versicherungen - Faire Einigung oder Mogelpackung?

09.12.2014

Wenn zwei sich über einen Schaden streiten und ein Dritter vorschlägt, man solle sich gütlich einigen, dann ist das zunächst einmal eine gute Sache. Wenn dieser Dritte jedoch auch derjenige ist, der für den Schadenersatz aufkommen soll, dann ist Vorsicht geboten. Bei dem von manchen Versicherungen angebotenen Einigungsverfahren erfragt der Mediator telefonisch bei der Gegenseite, welche Lösungsmöglichkeiten sich der Geschädigte vorstellen kann. Danach ruft er den Versicherungsnehmer an und übermittelt ihm das Ergebnis. Der nächste Schritt besteht aus vielen Telefonaten, in denen der Mediator versucht, eine Einigung zu erzielen. Die Mediation endet mit einer Abschlussvereinbarung.

Wenn zwei sich über einen Schaden streiten und ein Dritter vorschlägt, man solle sich gütlich einigen, dann ist das zunächst einmal eine gute Sache. Wenn dieser Dritte jedoch auch derjenige ist, der für den Schadenersatz aufkommen soll, dann ist Vorsicht geboten.

Bei dem von manchen Versicherungen angebotenen Einigungsverfahren erfragt der Mediator telefonisch bei der Gegenseite, welche Lösungsmöglichkeiten sich der Geschädigte vorstellen kann. Danach ruft er den Versicherungsnehmer an und übermittelt ihm das Ergebnis. Der nächste Schritt besteht aus vielen Telefonaten, in denen der Mediator versucht, eine Einigung zu erzielen. Die Mediation endet mit einer Abschlussvereinbarung.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz warnt Betroffene davor, sich auf eine gütige Einigung oder Mediation einzulassen, die von Schlichtern oder Mediatoren der Versicherungen moderiert werden, die auch für den Schaden aufkommen müssen. Dass hier keine objektive Beratung stattfindet, liegt auf der Hand. Vom reinen Kostenerstatter wird die Versicherung zum Sachdienstleister, wobei die Versicherungsgesellschaften die Sachleistung in der Regel nicht selbst übernehmen, sondern Dritte beauftragen. Dabei wird häufig der günstigste Dienstleister ausgesucht. Ob dieser dann im Sinne der Geschädigten handelt, ist fragwürdig. Vor allem da die Dienstleister auf weitere Aufträge der Versicherer hoffen. Gelingt dem Mediator eine Einigung, so spart die Versicherung Geld.

Will ein Versicherungsnehmer sich selbst einen Mediator aussuchen, lehnen viele Versicherungsgesellschaften eine Kostenübernahme ab. Das Recht, dass die Konfliktparteien ihren Mediator selbst auswählen, ist eigentlich eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen einer erfolgversprechenden Mediation (§ 2 Abs. 1 MediationsG). Der Mediator kann eine Einigung nur auf einer Vertrauensbasis erzielen.

Betroffene sollten sich nicht ohne Kenntnis der Sachlage auf eine gütige Einigung einlassen. Um die Situation allerdings richtig einschätzen zu können, sollte sich ein Versicherungsnehmer bei einem Anwalt über die Möglichkeiten der Schadensabwicklung beraten lassen. Erst nach einer fachlichen Einschätzung der Situation kann eine Mediation in Betracht gezogen werden. Eine faire Einigung beruht immer auf der Informiertheit der Parteien im Schadensfall.

Ein Mediator kann und darf auch vom Gesetzgeber her niemals einen Rechtsanwalt ersetzen. Der Mediator soll die Kommunikation zwischen den Konfliktparteien fördern und ihnen helfen, selbständig eine Lösung ihres Konflikts zu finden. Der Mediator darf keine eigenen Regelungsvorschläge unterbreiten. Er wirkt im Falle einer Einigung nur darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.



Pressekontakt:
Andrea Zaszczynski
- Geschäftsführerin -
Telefon: 040 / 41 32 70 30
Fax: 040 / 41 32 70 70
E-Mail: andreaz@schottpr.com


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