§ 34i GewO: Referentenentwurf veröffentlicht
Ab dem 21.03.2017 benötigen alle Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen eine Erlaubnis gem. § 34i GewO. Diese Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden. Aufgrund der Vorgaben aus Brüssel gibt es somit eine Übergangsfrist von nur einem Jahr. Wie bereits vom AfW avisiert, orientieren sich die für die Erlaubniserteilung geplanten Spielregeln an den bereits bekannten Regelungen der §§ 34d und 34f. Vermittler benötigen somit auch für diese Erlaubniserteilung
Ab dem 21.03.2017 benötigen alle Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen eine Erlaubnis gem. § 34i GewO. Diese Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden. Aufgrund der Vorgaben aus Brüssel gibt es somit eine Übergangsfrist von nur einem Jahr.Wie bereits vom AfW avisiert, orientieren sich die für die Erlaubniserteilung geplanten Spielregeln an den bereits bekannten Regelungen der §§ 34d und 34f. Vermittler benötigen somit auch für diese Erlaubniserteilung
- die notwendige Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung
- einen Sachkundenachweis
Für bereits erfahrene Vermittler sieht der Gesetzentwurf eine Alte-Hasen-Regelung von fünf Jahren vor. Diese besagt, dass Vermittler, die seit dem 21.03.2011 ununterbrochen Immobiliendarlehen vermitteln die Sachkunde anerkannt bekommen.
„Wir begrüßen es sehr, dass sich der vorgeschlagene § 34i an den Regelungen der §§ 34d und 34f orientiert. Im Namen der Vermittler wünschen wir uns, dass es dieses Mal nicht zu einem Flickenteppich bei der Beantragung kommt, sondern die Kammern eine One-Stop-Shopping-Lösung anbieten können “, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher in einer ersten Stellungnahme. „Nach den aktuellen Erfahrungen mit den 34f-Sachkundeprüfungen könnten 12 Monate Übergangsfrist aber zu wenig sein“, so Rottenbacher weiter.
Obwohl der Referentenentwurf 145 Seiten lang ist, werden alle weiteren Details zu den Anforderungen an die
- Sachkundeprüfung inklusive einer Liste anerkannter Qualifikationen,
- VSH,
- Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Kreditnehmer sowie an die Pflicht zur Provisionsoffenlegung etc.
- mögliche Prüfpflicht (vgl § 24 FinVermV)
eine separate Verordnung regeln, die das Bundeswirtschaftsministerium Anfang kommenden Jahres erarbeiten und veröffentlichen wird (vergleichbar zu VersVermV und FinVermV). Wie bei den Finanzanlagenvermittlern dürfen auch bei der Immobiliendarlehensvermittlung nur Mitarbeiter bei der Vermittlung oder Beratung beschäftigt werden, die zuverlässig sind und die die Sachkunde nachweisen können.
„Zwar wird hier die Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht umgesetzt, aber bei erster Durchsicht können wir keine Einschränkung auf Wohnimmobilien erkennen. Damit wären auch die Vermittler von gewerblichen Immobiliendarlehen von den Anforderungen des § 34i GewO-E betroffen“, interpretiert Rottenbacher.
Der AfW wird natürlich seine ausführliche Stellungnahme zu diesem Referentenentwurf abgeben.
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