ARAG Verbrauchertipps zu Haustieren - Kastration/Giftköder

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ARAG Verbrauchertipps zu Haustieren - Kastration/Giftköder

10.10.2014

Kastration von Listenhunden: Wie in den meisten Bundesländern gelten auch in Rheinland-Pfalz die Rassen Pitbill-Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier als besonders gefährlich für Menschen. Für ihre Haltung gelten daher zumeist strengere Regeln, wie z.B. die Leinenpflicht, der Maulkorbzwang und auch das Zuchtverbot. Wie ernst insbesondere letzteres genommen wird, zeigt ein Urteil, auf das die ARAG Experten hinweisen.

Kastration von Listenhunden
Wie in den meisten Bundesländern gelten auch in Rheinland-Pfalz die Rassen Pitbill-Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier als besonders gefährlich für Menschen. Für ihre Haltung gelten daher zumeist strengere Regeln, wie z.B. die Leinenpflicht, der Maulkorbzwang und auch das Zuchtverbot. Wie ernst insbesondere letzteres genommen wird, zeigt ein Urteil, auf das die ARAG Experten hinweisen. In einem konkreten Fall wurde die Zwangskastration für einen American Pitbull-Terrier angeordnet, um dessen Fortpflanzung sicher verhindern zu können. Der Hund durfte unangeleint auf dem Grundstück seines Halters herumlaufen. So war nicht auszuschließen, dass er in einem unbeaufsichtigten Moment flüchten und eine Hündin decken könnte. Der Besitzer wollte die Anordnung jedoch nicht akzeptieren. Er sah darin einen Eingriff in sein Eigentumsrecht als Hundehalter und erkannte einen vermeintlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Sein Argument: Die Rassen Deutscher Schäferhund und Deutsche Dogge seien auch gefährlich und müssten nicht kastriert werden. Doch die zuletzt angerufenen Bundesrichter verwiesen auf den hohen Rang, den Leben und Gesundheit von Menschen nach dem Grundgesetz haben. Hiernach sei die Zwangskastration eines Hundes eine angemessene, zumutbare Belastung für Halter (BVerfG, Az.: 1 BvR 550/02).

Download des Textes und verwandte Themen:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/sonstige


Unbekömmliche Giftköder

Wenn Hundehalter selbst bei einem Restaurant-Besuch nicht auf ihren vierbeinigen Liebling verzichten wollen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass das Tier nichts isst, was ihm nicht bekommt. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Hundehalterin die Giftköder für Mäuse unter ihrem Tisch nicht bemerkte – ihr Fiffi aber schon. Und der vermeintliche Leckerbissen landete unverzüglich in dessen Bauch, was ihm erwartungsgemäß nicht bekam. Glücklicherweise rettete ein Tierarzt sein Leben. Doch die erboste Frau wollte Gerechtigkeit: Der Restaurantbesitzer sollte nicht nur die Tierarztrechnung begleichen, sondern auch noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zahlen – was dieser verweigerte. Ihre Klage wurde vor Gericht abgewiesen, da sie mit einem Giftköder in einem Restaurant hätte rechnen müssen (AG München, Az.: 163 C 17144/05).

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