Darf die Deutsche Rentenversicherung zu Altersvorsorge …

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Darf die Deutsche Rentenversicherung zu Altersvorsorge beraten?

10.07.2014

Die Deutsche Rentenversicherung-Bund (DRV-Bund) wird selbst keine kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukte im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung anbieten. Dennoch sieht man sich berufen, jedermann auch zu privater und betrieblicher Altersversorgung zu beraten. Damit bewegt sich die DRV in der rechtlichen Grauzone.

Die Deutsche Rentenversicherung-Bund (DRV-Bund) wird selbst keine kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukte im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung anbieten. Dennoch sieht man sich berufen, jedermann auch zu privater und betrieblicher Altersversorgung zu beraten. Damit bewegt sich die DRV in der rechtlichen Grauzone.

Ehepaare in Deutschland, die 65 Jahre und älter sind, verfügen im Schnitt nur über 1.666 Euro Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenkasse pro Monat, jedoch über 2.829 Euro brutto Gesamteinkommen. Die gesetzliche Rente allein sichert den finanziellen Lebensabend damit längst nicht mehr, berichtete Reinhold Thiede, Leiter des Geschäftsbereichs Forschung und Entwicklung der DRV-Bund, auf einem Workshop seines Hauses in Berlin.

Sieben von zehn Beschäftigten im Alter zwischen 25 und 65 Jahren besitzen zudem Anwartschaften für die Riester-Rente und/oder die betriebliche Altersversorgung (bAV), hatte Thiede schon vor Jahresfrist resümiert. Die DRV-Bund wird solche Produkte nicht selbst anbieten, da nur „ein nicht abschätzbarer freiwilliger Kreis die Produkte abschließen würde, was die Kalkulation schwierig macht“, so der Rentenexperte. „Das könnten wir nicht besser als private Anbieter“.

Gleichwohl sieht Thiede sein Haus legitimiert, in Sachen Altersvorsorge Auskünfte zu erteilen, und zwar über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus. Auf Nachfrage berief er sich auf das Sozialgesetzbuch I (SGB I). Dort steht jedoch nur etwas vom Recht auf Beratung zur gesetzlichen Rentenversicherung (Paragraf 14). Zudem dürfe die DRV-Bund über Möglichkeiten zum Aufbau einer „geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande ist“ (Paragraf 15 Absatz 4 SGB I).

„Wir machen jedoch keine Produktberatung“, stellte Thiede klar. Auf Nachfrage sah er „keinen Grund, einen Antrag an die Gewerbeaufsicht auf Zulassung zur Finanzvermittlung zu stellen“. Finanzvermittlung „wollen und dürfen wir nicht“, sagte der Rentenexperte. In ihren Broschüren lehnt sich die DRV-Bund in Sachen Beratung zu privater Altersversorgung weit aus dem Fenster. „Bei Ihrer Rentenversicherung … erhalten Sie Informationen und Auskünfte über die unterschiedlichen Möglichkeiten der zusätzlichen Altersvorsorge sowie wertvolle Hinweise und Tipps für die Durchführung“, heißt es etwa in der Broschüre „Privatvorsorge von A bis Z“ . Für die produktbezogene Anlageberatung wird dann Werbung für die örtliche Verbraucherzentrale gemacht, die jedoch häufig ebenfalls keine Zulassung als Versicherungsberater nach Paragraf 34e Gewerbeordnung besitzt. Auch im Faltblatt „Riestern leicht gemacht – Ihre Checkliste“ nennt die gesetzliche Rentenversicherung als „kompetente Ansprechpartner für eine persönliche Beratung“ einzig ihre eigenen Beratungsstellen und die Verbraucherzentralen.




Peter Zeuke


Pressekontakt:
E-Mail: autor@assekuranz-info-portal.de

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